Kundgemacht im A.Bl. vom 11. September 1973, Nr. 39.
(1) Die Auszahlung des Beitrages wird im Rahmen der Zuweisungen an die einzelnen Kreditinstitute, welche mit Beschluß des Landesausschusses vorgenommen werden, mit Dekret des für die Landwirtschaft zuständigen Assessors auf Grund einer eigenen Abrechnung verfügt, die vom betreffenden Kreditinstitut übermittelt wird, während das Kreditinstitut für die Verwendung der ausbezahlten Summen in Übereinstimmung mit der im Artikel 2 vorgesehenen Vereinbarung verantwortlich ist.