Kundgemacht im A.Bl. vom 30. Jänner 1973, Nr. 6.
(1) Das Stammrollenlehrpersonal und das beauftragte Lehrpersonal wird den einzelnen Land oder Haushaltungsschulen und dem Amt für die bäuerliche Berufsertüchtigung durch eigene Verordnung des Landesassessors für Landwirtschaft zugeteilt.
(2) Das unterrichtende und verwaltende Stammrollenpersonal sowie das beauftragte Personal mit vollem Stundenplan kann durch eigene Verordnung des Landesassessors für Landwirtschaft in die einzelnen Landwirtschafts- und Haushaltungsschulen oder in das Amt für die bäuerliche Berufsertüchtigung versetzt werden.
(3) Gegen diese Versetzung können die Interessenten innerhalb 15 Tagen nach Mitteilung der Verordnung beim Landesausschuß Rekurs einreichen.