Kundgemacht im A.Bl. vom 11. September 1973, Nr. 39.
(1) Die im vorhergehenden Artikel angeführte Kommission wird mit Verordnung des Landeshauptmanns nach vorherigem Beschluß der Landesregierung ernannt und muß der Zusammensetzung der im Landtag vertretenen Volksgruppen angepaßt sein.
(2) Den Kommissionsmitgliedern und dem Sekretär steht die mit Landesgesetz vom 6. August 1969, Nr. 6 und nachfolgenden Änderungen festgelegte Vergütung zu.
(3) Dieses Gesetz wird im Amtsblatt der Region veröffentlicht. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.