Kundgemacht im A.Bl. vom 3. April 1973, Nr. 15.
(1) Zur besseren Vermarktung und Förderung des Absatzes der Erzeugnisse des Handwerks, der Industrie und der Landwirtschaft sowie zur Förderung des Fremdenverkehrs kann die Autonome Provinz direkt und auf eigene Kosten an in- und ausländischen Messen, Ausstellungen, Tagungen und anderen Förderungs- und Werbeveranstaltungen teilnehmen.
(2) Die im vorhergehenden Absatz angeführten Tätigkeiten können nach Richtlinien des zuständigen Assessorates Instituten, Körperschaften oder Vereinigungen, die auf dem jeweiligen Sachgebiet tätig sind, übertragen werden, denen die Autonome Provinz ganz oder teilweise die entstandenen Kosten ersetzen kann. Der Termin, innerhalb dessen die interessierten Körperschaften jedes Jahr die entsprechenden Programme dem Landesausschuß zur Überprüfung vorzulegen haben, wird mit Dekret des Präsidenten des Landesausschusses festgelegt.
(3) Mit Beschluß des Landesausschusses können Vorschüsse bis zu 70% der anerkannten Kosten genehmigt werden. Der Restbetrag wird nach Vorlage der Endabrechnung über die für die Initiative wirklich entstandenen Ausgaben ausbezahlt.
(1) Privaten Ausstellern können Beiträge bis zu einem Höchstsatz von 50% der zulässigen Ausgaben gewährt werden, falls ihre Teilnahme an den im ersten Absatz des vorhergehenden Artikels erwähnten Veranstaltungen für die bessere Vermarktung der Erzeugnisse des Handwerks, der Industrie, der Landwirtschaft und für die Förderung des Fremdenverkehrs der Provinz als von erheblicher Bedeutung gehalten wird.
(2) Die Beitragsgesuche müssen zusammen mit dem Kostenvoranschlag und dem erläuternden Bericht innerhalb 30. April jeden Jahres beim Landesausschuß eingereicht werden. 2)
Mit L.G. vom 17. August 1984, Nr. 9, wurde der Termin für die Einreichung der Gesuche außer Kraft gesetzt.
(1) Die direkte oder indirekte Teilnahme der Autonomen Provinz nach Artikel 1 wird vom Landesausschuß nach Anhören einer von ihm ernannten Kommission verfügt, die wie folgt zusammengesetzt ist:
(2) Der Präsident des Landesausschusses kann mit Dekret Vertreter der interessierten Berufsgruppen ernennen.
(3) Jedes Mitglied hat in der ersten Kommissionssitzung einen ständigen Vertreter namhaft zu machen, der es im Falle von Abwesenheit oder Verhinderung ersetzt. Das Amt des Sekretärs übt ein Beamter der höheren oder gehobenen Laufbahn des Verwaltungsstellenplanes des Landesausschusses aus.
(4) Die Kommission bleibt für die Dauer der Legislaturperiode des Landtages im Amt.
(5) Den Mitgliedern der Kommission stehen die Vergütungen gemäß Landesgesetz vom 12. Juli 1957, Nr. 6 und nachfolgende Änderungen zu.
Omissis.
Dieses Gesetz wird im Amtsblatt der Region veröffentlicht. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.