(1) Zur Durchführung des Landesgesetzes 26. März 1970, Nr. 6, und zur Lösung der Aufgaben der Wirtschaftsprogrammierung und des Pressedienstes kann die Landesverwaltung qualifizierte Personen mit erneuerbaren Jahresverträgen, entsprechend den Bestimmungen über die privaten Dienstverhältnisse, einstellen.
(2) Für das mit Vertrag verpflichtete Personal, dessen Höchstzahl mit 15 Personen, davon 3 2) für den Pressedienst, festgelegt wird, ist neben dem Besitz der italienischen Staatsbürgerschaft das Doktorat erforderlich, wenn es für die Wirtschaftsprogrammierung oder für die Durchführung des Landesgesetzes 26. März 1970, Nr. 6 bestimmt ist und die Eintragung im Berufsalbum der Journalisten - Verzeichnis der Berufsjournalisten oder Verzeichnis der Publizisten - wenn es für den Pressedienst bestimmt ist.
(3) Solange die Zuständigkeits- und Aufgabenbereiche sowie die Verantwortung des Personals der Landesverwaltung nicht durch Landesgesetz geregelt sind, werden die erforderlichen Festlegungen für das im Sinne dieses Gesetzes verpflichtete Personal vom Landesausschuß im Aufnahmebeschluß bestimmt. Mit demselben Beschluß werden das Monatsgehalt oder die Gesamtbesoldung und die Entschädigung der bei Durchführung des Auftrages erwachsenen Spesen in bezug auf die Bedeutung der anvertrauten Arbeit und der abverlangten Arbeitszeit festgesetzt.
(4) Bei Einstufung in den Stellenplan aufgrund eines öffentlichen Wettbewerbes wird der während der Beauftragung mit entsprechenden Obliegenheiten geleistete Dienst für alle Wirkungen im Einstufungsrang anerkannt, vorbehaltlich der Befugnis zur Auflösung des Dienstverhältnisses im Sinne des Artikels 33 des Landesgesetzes vom 3. Juli 1959, Nr. 6, und ergänzt mit Artikel 2 des Landesgesetzes vom 27. August 1962, Nr. 8.
(5) Für die im Dienst befindlichen Beauftragten ist die Höchstaltersgrenze für die Zulassung zu den öffentlichen Wettbewerben um fünf Jahre erhöht. Die Kranken- und Altersversicherung erfolgt im Sinne des Artikels 2 des Landesgesetzes vom 20. Mai 1961, Nr. 2, und nachfolgenden Abänderungen.
(6) Das im Sinne des zweiten Absatzes dieses Artikels für das Presseamt aufgenommene und im Album der Journalisten - Verzeichnis der Berufsjournalisten oder Verzeichnis der Publizisten - eingetragene Personal erhält die wirtschaftliche Stellung sowie die Behandlung für die Sozial- und Krankenversicherung, welche vom Nationalen Arbeitsvertrag dieser Berufsgruppe vorgesehen sind. Zu diesem Zweck ist dieses Personal den von den Nachrichtenagenturen abhängigen Journalisten gleichgestellt. 3)
(7) Bei der ersten Anwendung dieses Gesetzes wird dem im vorhergehenden Absatz genannten Personal für die Gewährung der vom Kollektivvertrag vorgesehenen periodischen Vorrückungen ein Dienstalter anerkannt, das ab dem Datum der Eintragung im Album der Journalisten läuft. Für die Auszahlung der vom Nationalen Arbeitsvertrag der Berufsgruppe vorgesehenen Abfertigung bei Dienstende wird dem wie immer in der Eigenschaft als Beauftragter der Landesverwaltung geleisteten Dienst Rechnung getragen beschränkt auf die Zeit, in der das genannte Personal als im Album der Journalisten eingetragen aufscheint. 3)