Kundgemacht im A.Bl. vom 20. September 1966, Nr. 38.
Enthalten Änderungen zum L.G. vom 7. Jänner 1959, Nr. 2.
(1) Der Landesausschuß ist ermächtigt, alle Gesetze über die Regelung der Agrargemeinschaften in einem Einheitstext zu koordinieren.
Dieses Gesetz wird im Amtsblatt der Region veröffentlicht. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.