Kundgemacht im A.Bl. vom 24. September 1963, Nr. 39.
(1) Das Laboratorium für Hygiene und Prophylaxe hat seinen Sitz in Bozen und wird nach den eigenen Bestimmungen des Einheitstextes der Gesundheitsgesetze und der allgemeinen Durchführungsverordnung, die mit kgl. Dekret vom 16. Jänner 1927, n. 155, genehmigt wurde, sowie den Bestimmungen dieser Sonderordnung geführt.
Aufgehoben durch Art. 28 des L.G. vom 10. August 1995, Nr. 16.
Abgedruckt unter Nr. XIV - C/a.
(1) Die Verwaltung richtet Fortbildungs- und Vervollkommnungskurse für das technische Personal, die Laboranten und die gesundheitspolizeilichen Aufsichtsbeamten ein und fördert die Teilnahme dieses Personals an ähnlichen Kursen an Universitäten oder an anderen spezialisierten öffentlichen Instituten (soweit sie mit den Diensterfordernissen vereinbar ist).
(1) Die Befugnisse eines Direktors, Mitarbeiters und Assistenten des Laboratoriums ist unvereinbar mit der des Amtsarztes, des Vorstandes der Gemeindegesundheitsämter und des Gemeindearztes.
(1) Dem Personal des Laboratoriums ist untersagt:
Außer Kraft gesetzt durch Art. 9 des L.G. vom 31. Juli 1967, Nr. 11.
(1) 4)
(2) Die Kanzleibeamten haben für die Entgegennahme und Registrierung der Proben, für die Überschreibung und Übermittlung der Befunde, für das Abfassen der Statistiken, für die Führung der Akten und Verwaltungsregister und für jede andere mit dem Amt zusammenhängende Tätigkeit zu sorgen.
(1) Für die Ausübung der im vorhergehenden Artikel genannten Befugnisse stehen den gesundheitspolizeilichen Aufsichtsbeamten dieselben Vollmachten zu, die den beeideten Wachorganen gesetzlich zustehen.
(2) Sie treten ihr Amt an, nachdem sie vor dem Bezirksrichter den Eid abgelegt haben, und sind mit einem vom Präsidenten des Landesausschusses ausgestellten Ausweis ausgestattet.
(1) Die gesundheitspolizeilichen Aufsichtsbeamten müssen, wenn sie Übertretungen von Gesetzen, Durchführungsverordnungen oder Sanitätsverfügungen feststellen, eine entsprechende Niederschrift verfassen und den zuständigen Behörden übermitteln.
(2) Substanzen oder Gegenstände, bei welchen Übertretungen festgestellt werden, sind notfalls zu beschlagnahmen, zu verschließen und mit der Unterschrift des Beamten und des Übertreters zu versiegeln.
(3) Weigert sich letzterer zu unterschreiben, so ist das in der Niederschrift zu erwähnen.
(1) Der Dienst der gesundheitspolizeilichen Aufsichtsbeamten bei den einzelnen Sektionen wird vom zuständigen Abteilungsleiter gleichgeschaltet; letzterer verfaßt den im vorhergehenden Artikel 20 erwähnten Informationsbericht über die gesundheitspolizeilichen Aufsichtsbeamten nach Anhören des Gutachtens der Sektionsdirektoren und übt auch die im Artikel 77 des Landesgesetzes vom 3. Juli 1959, Nr. 6, den Dienstvorständen übertragene Befugnis aus.
(2) Der Provinzarzt kann sich, im Einvernehmen mit den Direktoren der Sektionen, der Mithilfe der gesundheitspolizeilichen Aufsichtsbeamten bei der Durchführung der Sanitätsaufsichtsdienste des Staates bedienen.
(1) Hinsichtlich der Versetzung in den Ruhestand und der Ruhestandsbezüge gelten für das Personal des Laboratoriums die im Artikel 119 des Landesgesetzes vom 3. Juli 1959, Nr. 6, und nachfolgenden Abänderungen enthaltenen Bestimmungen, unbeschadet der Anwendung des Artikels 90 letzter Absatz des Einheitstextes der Gesundheitsgesetze für das technische Personal der medizinisch-mikrographischen Sektion.
(2) Die Landesverwaltung ergänzt die Ruhegehaltsbezüge des Ärzte-Personals, das bei der Ärztepensionskasse eingetragen ist, bis zur Erreichung des Betrages der, bei gleicher Versicherungsdauer, dem bei der Pensionskasse für Angestellte von Gebietskörperschaften (C.P.D.E.L.) versicherten Personal zustehen würde. 6)
Absatz 2 wurde angefügt durch Art. 51 des L.G. vom 21. Februar 1972, Nr. 4.
(1) Die Einnahmen aus den Analysen und Untersuchungen, die im Sinne des vorhergehenden Artikels 12 im Interesse von Privaten durchgeführt werden, sind für die Gebarung des Laboratoriums bestimmt, (abzüglich 50 v.H., die monatlich dem technischen Personal, den Laboranten, dem Verwaltungspersonal und dem untergeordneten Personal des Laboratoriums zugeteilt werden.)
(2) (3) 7)
Nicht mehr anwendbar aufgrund des Art. 7 des L.G. vom 12. Juli 1974, Nr. 2.
(1) Wofür in dieser Regelung nichts vorgesehen ist, gelten die Bestimmungen des mit kgl. Dekret vom 27. Juli 1934, Nr. 1265, genehmigten Einheitstextes der Gesundheitsgesetze, der mit kgl. Dekret vom 16. Jänner 1927, Nr. 155, genehmigten allgemeinen Verordnung für die Provinzlaboratorien und der mit Landesgesetz vom 3. Juli 1959, Nr. 6, und nachfolgende Abänderungen genehmigten Ordnung der Ämter und des Personals der Landesverwaltung.
(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden die derzeit geltende Ordnung des Laboratoriums für Hygiene und Prophylaxe sowie die nachfolgenden Verfügungen über die Ordnung des Laboratoriums aufgehoben.
Dieses Gesetz wird im Amtsblatt der Region veröffentlicht. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.
Ersetzt durch Beilage B) des L.G. vom 21. Februar 1972, Nr. 4.