(1) Die Landesangestellten haben die Pflicht, die Dienstzeit einzuhalten.24)
(2) Der Dienststundenplan für die Landesbediensteten umfaßt 38 Stunden pro Woche, die auf nicht weniger als fünf Tage aufgeteilt sind und in vor- und nachmittäglicher Dienstzeit zu leisten sind. Der Landesausschuß hat - unter Berücksichtigung der dienstlichen Erfordernisse und im Einvernehmen mit den Gewerkschaftsorganisationen der Landesbediensteten - die Stundenpläne und allfällige Turnusse festzulegen; er kann, wo dies arbeitsorganisatorisch möglich ist, die gleitende Arbeitszeit einführen, sobald er eine diesbezügliche Regelung getroffen haben wird. Die Einhaltung der Dienstzeit kann auch unter Verwendung von Zeiterfassungsgeräten festgestellt werden.25)
(3) Wenn die Erfordernisse der Verwaltung es verlangen, so ist der Angestellte verpflichtet auch über die vorgeschriebene Dienstzeit hinaus Dienst zu leisten, außer er ist aus gerechtfertigten Gründen dieser Pflicht enthoben.24)
(4) Der Landesausschuß ist ermächtigt, für Sonderbetriebe und -dienste eigene Stundenpläne oder Turnusdienste festzusetzen.24)
(5) Der Landesausschuß kann außerdem, nach Anhören des Verwaltungsrates, für besondere Kategorien von Bediensteten oder Arbeitsgruppen und für bestimmte Zeitabschnitte im Kalenderjahr den wöchentlichen Stundenplan aus begründeten dienstlichen Erfordernissen vermindern oder erhöhen. Die jeweilige Verminderung oder Erhöhung muß in anderen Zeitabschnitten ausgeglichen werden. Der Stundenplan darf um nicht mehr als sechs Wochenstunden verlängert werden.26)