(1) Zur Förderung und Unterstützung kultureller oder künstlerischer Vorhaben, Initiativen und Veranstaltungen gemäß den Artikeln 1 und 2 ist die Landesregierung ermächtigt, jenen Körperschaften, Stiftungen, Vereinigungen und Komitees, die ihren Sitz in Südtirol haben, satzungsgemäß ausschließlich oder überwiegend kulturell oder künstlerisch tätig sind und keine Gewinnabsichten verfolgen, Finanzierungen zu gewähren. Diese Finanzierungen können auch Genossenschaften desselben Bereichs, die in dem eigenen Landesverzeichnis eingetragen sind, gewährt werden. Finanzierungen können auch für einzelne kulturelle oder künstlerische Vorhaben, mit denen keine Gewinnabsicht verfolgt wird, Privatpersonen gewährt werden, die ihren Wohnsitz in Südtirol haben.
(2) Die Landesregierung kann folgende Maßnahmen kultureller oder künstlerischer Art fördern und/oder selbst verwirklichen:
- a) kulturelle und künstlerische Vorhaben und Veranstaltungen, die von Landesinteresse sind und in Südtirol, im Staatsgebiet oder im Ausland durchgeführt werden,
- b) den Ankauf, den Bau, die Erweiterung, den Umbau, die Einrichtung und die Ausstattung historischer Bibliotheken, von Ausstellungsräumen, Theatersälen, Mehrzweckhallen und anderen Räumen, die für kulturelle oder künstlerische Vorhaben bestimmt sind, sowie den Ankauf und die Wiederherstellung von Trachten und Musikinstrumenten.
- c) den Ankauf von Kunstgegenständen.
(3) Die Südtiroler Landesregierung ernennt jährlich für jede Sprachgruppe eine Kommission, die sich aus dem zuständigen Landesrat bzw. einer von ihm bevollmächtigten Person als Vorsitzenden und zwei vom jeweiligen Kulturbeirat namhaft gemachten Fachleuten zusammensetzt; diese arbeitet Vorschläge für den Ankauf von Kunstgegenständen aus und legt sie der Landesregierung zur Genehmigung vor.
(4) Die Landesregierung ist außerdem befugt, Kultur- und Kunstschaffenden, die ihren Wohnsitz seit mindestens einem Jahr in Südtirol haben, Beiträge und Beihilfen sowie im Sinne der Nachwuchsförderung Arbeitsstipendien zu gewähren; die näheren Bestimmungen werden mit Beschluß der Landesregierung festgelegt.
(5) Für spezielle Forschungsarbeiten oder Untersuchungen oder für besondere Verdienste in den Bereichen Kultur, Kunst, Erziehung und Wissenschaft kann die Landesregierung einzelnen Personen, Körperschaften oder Anstalten Preise vergeben. Mit dem Beschluß, der die Höhe und Bezeichnung der Preise festlegt, kann die Landesregierung Kommissionen oder Jurien einsetzen, die die Gewinner der verschiedenen Preise ermitteln. Die Zuerkennung der Preise erfolgt mit Dekret des zuständigen Landesrates für Kultur.
(6) Die Landesregierung ist außerdem berechtigt, Wettbewerbe zur Verleihung von Preisen in allen Bereichen der Kultur und Kunst auszuschreiben.
(7) Für die Ausübung der Tätigkeit laut diesem Gesetz können sich die zuständigen Kulturbeiräte in Unterkommissionen gliedern und in besonderen Fällen externe Fachleute beiziehen. 4)