Kundgemacht im A.Bl. vom 14. Jänner 1958, Nr. 2.
(1) Das Landesgesetz vom 27. Oktober 1955, Nr. 4 wird widerrufen.
Dieses Gesetz wird im Amtsblatt der Region veröffentlicht. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.