Kundgemacht im G.Bl. vom 24. Oktober 2001, Nr. 248; die deutsche Übersetzung wurde im A.Bl. vom 4. Juni 2002 veröffentlicht.
Enthalten Änderungen zur Verfassung der Republik Italien.
(1) Bis zur Anpassung der jeweiligen Statuten finden die Bestimmungen dieses Verfassungsgesetzes auch in den Regionen mit Sonderstatut und in den Autonomen Provinzen Trient und Bozen Anwendung, und zwar für die Teile, in denen Formen der Autonomie vorgesehen sind, welche über die bereits zuerkannten hinausgehen.
(1) Bis zur Überprüfung der Bestimmungen des I. Titels des Zweiten Teiles der Verfassung kann die Teilnahme der Vertreter der Regionen, der Autonomen Provinzen und der örtlichen Körperschaften an der Parlamentskommission für regionale Angelegenheiten in der Geschäftsordnung der Abgeordnetenkammer bzw. des Senats der Republik vorgesehen werden.
(2) Enthält ein Gesetzentwurf, der die Sachgebiete gemäß Artikel 117 Absatz 3 und Artikel 119 der Verfassung betrifft, Bestimmungen, über welche der im Sinne des Absatzes 1 erweiterte Parlamentsausschuss für regionale Angelegenheiten ablehnende oder befürwortende Stellungnahme mit der Bedingung abgegeben hat, spezifisch formulierte Änderungen einzuführen, und übernimmt der mit der Überprüfung betraute Ausschuss diese bei der Bearbeitung nicht, so beschließt die Versammlung mit der absoluten Stimmenmehrheit ihrer Mitgleider über die entsprechenden Teile des Gesetzentwurfes.
Dieses Verfassungsgesetz ist mit dem Staatssiegel zu versehen und in die amtliche Vorschriftensammlung der Republik Italien aufzunehmen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Staatgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.