Kundgemacht im G.Bl. vom 1. Februar 2001, Nr. 26; die deutsche Übersetzung wurde im A.Bl. vom 20. März 2001, Nr. 12 veröffentlicht.
Dieses Verfassungsgesetz ist mit dem Staatssiegel zu versehen und in die amtliche Vorschriftensammlung der Republik Italien aufzunehmen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Staatgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.
Omissis.