(1 – 105) 3)
(106) Die Bestimmungen in den Absätzen 107 bis 125 sind im Sinne und für die Wirkungen des Artikels 104 des vereinheitlichten Textes der Verfassungsgesetze zum Sonderstatut für die Region Trentino-Alto Adige/Südtirol laut Dekret des Präsidenten der Republik vom 31. August 1972, Nr. 670, in geltender Fassung, genehmigt.
(107) Ab 1. Jänner 2010 sind am Dekret des Präsidenten der Republik vom 31. August 1972, Nr. 670, folgende Änderungen angebracht:
- a) Artikel 69 Absatz 2 Buchstabe d), Artikel 75 Absatz 1 Buchstabe b) und Absatz 2 sowie Artikel 78 sind aufgehoben;
- b) 4)
- c) 5)
- d) 6)
- e) 7)
- f) 7)
- g) 8)
- h) 9)
- i) 10)
- l) 11)
- m) 12)
(108) Ab 1. Jänner 2011 werden die der Region Trentino - Alto Adige/Südtirol und den autonomen Provinzen Trient und Bozen im Sinne der Artikel 69, 70 und 75 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 31. August 1972, Nr. 670, in geltender Fassung, zustehenden Anteile an den staatlichen Steuereinnahmen für die Steuern, die Gegenstand eines vereinheitlichten Zahlungssystems oder einer Kompensation sind, von der Steuerverwaltungsstelle laut Artikel 22 des Gesetzesvertretenden Dekrets vom 9. Juli 1997, Nr. 241, und für die anderen Steuern von den Subjekten, bei welchen sie eingehen, direkt an die Region und die autonomen Provinzen auf das beim provinzialen Schatzamt des Staates auf deren Namen eingerichtete zinslose Konto überwiesen, und zwar in der Art und Weise und innerhalb des Zeitraumes, die mit einem eigenen Dekret des Ministers für Wirtschaft und Finanzen festgesetzt werden, der dieses im Einvernehmen mit der Region und den autonomen Provinzen erlässt. 13)
(109) Ab dem 1. Jänner 2010 sind die Artikel 5 und 6 des Gesetzes vom 30. November 1989, Nr. 386, aufgehoben; in Übereinstimmung mit Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe f) des Gesetzes vom 5. Mai 2009, Nr. 42, bleiben auf jeden Fall die staatlichen Beiträge auf die Tilgungsraten von Darlehen und Obligationsanleihen, die von den autonomen Provinzen Trient und Bozen aufgenommen wurden, sowie die bereits abgeschlossenen Rechtsverhältnisse aufrecht.
(110) Ab 1. Jänner 2010 wird der Beitrag laut Artikel 334 des Kodex für Privatversicherungen laut Gesetzesvertretendem Dekret vom 7. September 2005, Nr. 209, der die in den autonomen Provinzen Trient und Bozen ansässigen Inhaber der Kraftfahrzeugscheine betrifft, der entsprechenden Provinz zuerkannt. Die Versicherer müssen vom Gesamtbetrag der Beiträge laut besagtem Artikel 334 des Gesetzesvertretenden Dekrets vom 7. September 2005, Nr. 209, die den autonomen Provinzen Trient und Bozen jeweils zuerkannten Summen herausnehmen und getrennte Überweisungen zugunsten jeder der beiden autonomen Provinzen durchführen, und zwar nach den gleichen Modalitäten, wie sie die Verordnung laut Dekret des Finanzministers vom 14. Dezember 1998, Nr. 457, für die Überweisung der Steuer auf die Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeuge vorsieht.
(111) In Anwendung von Artikel 75/bis des vereinheitlichten Textes laut Dekret des Präsidenten der Republik vom 31. August 1972, Nr. 670, eingefügt durch Absatz 107 Buchstabe g) dieses Artikels, wird die Steuer auf die Versicherungen, mit Ausnahme der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung („RCA“), auf der Grundlage der Verteilung der Prämien auf die Provinzen, wie sie von den Versicherungsgesellschaften verbucht und vom Institut für die Aufsicht über die privaten Versicherungen und jene von allgemeinem Belang („ISVAP“) festgestellt werden, zugeteilt.
(112) Die Belastung des Staates durch die Rückerstattung der Kosten für die delegierten Funktionen auf den Sachgebieten Staatsstraßen, Kraftfahrzeugwesen, Arbeitsvermittlung, Kataster und Wasserbauten wird für die Jahre 2003 und folgende mit dem Betrag von jährlich 50 Millionen Euro für jede autonome Provinz festgesetzt; der betreffende Betrag wird ab 2010 im gleichen Jahresausmaß ausbezahlt.
(113) Die der Autonomen Provinz Bozen zustehende Rückerstattung der Kosten für die Ausübung der delegierten Befugnis im Sachbereich Schulordnung, wie sie das Gesetzesvertretende Dekret vom 24. Juli 1996, Nr. 434, vorsieht, wird für das Jahr 2010 und die folgenden Jahre auf jährlich 250 Millionen Euro festgelegt und jährlich ausgezahlt. Die für die Jahre 2000 bis 2005 zustehenden Beträge sind im bereits vereinbarten Betrag festgelegt und für die Jahre von 2006 bis 2009 werden sie innerhalb des Jahres 2010 festgelegt. Diese bis Ende 2009 angewachsenen Ansprüche werden mit einem Jahresbetrag von 100 Millionen ab dem Jahre 2010 abgegolten.
(114) Aufrecht bleibt, mit jährlicher Abfolge ab 2010, die Abtretung der veränderlichen Anteile, die im Sinne von Artikel 78 des vereinheitlichten Textes laut Dekret des Präsidenten der Republik vom 31. August 1972, Nr. 670, in geltender Fassung, und der betreffenden Durchführungsbestimmungen bis zum Ende des Jahres 2009 angereift sind. Die bis 2005 angereiften Anteile werden binnen dreier Monate ab Inkrafttreten dieses Gesetzes festgelegt. Die Anteile für die Jahre 2006 bis 2009 werden innerhalb 2010 festgelegt.
(115) Auf die Gemeinschaften, die in der Autonomen Provinz Trient im Sinne des Gesetzes dieser Provinz vom 16. Juni 2006, Nr. 3, konstituiert wurden, wird Artikel 74 Absatz 1 des Einheitstextes der Steuern auf das Einkommen laut Dekret des Präsidenten der Republik vom 22. Dezember 1986, Nr. 917, in geltender Fassung, angewandt.
(116) Innerhalb von sechs Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes werden die Durchführungsbestimmungen festgelegt, die infolge der durch dieses Gesetz vorgenommenen Änderungen des vereinheitlichten Textes laut Dekret des Präsidenten der Republik vom 31. August 1972, Nr. 670, erforderlich sind.
(117) Gemäß Artikel 79 Absatz 1 Buchstabe c) des vereinheitlichten Textes laut Dekret des Präsidenten der Republik vom 31. August 1972, Nr. 670, in der Fassung laut Absatz 107 Buchstabe h) dieses Artikels, finanzieren die autonomen Provinzen Trient und Bozen Projekte, die der Aufwertung, der sozial-ökonomischen Entwicklung, der Integration und der Kohäsion der Gemeindegebiete dienen, die zu den Provinzen von Regionen mit Normalstatut gehören, die an die Autonome Provinz Bozen bzw. an die Autonome Provinz Trient angrenzen; damit leisten sie, auch über mehrere Jahre hinweg, im Geiste loyaler Zusammenarbeit ihren Beitrag zur Erreichung der Ziele des Ausgleichs und der Solidarität mit diesen Nachbargebieten. Jede der beiden autonomen Provinzen von Trient und von Bozen garantiert jährlich einen Geldbetrag von 40 Millionen Euro, indem sie eigene Posten im mehrjährigen Haushalt vorsieht.14)
(117/bis)Mit folgendem Einvernehmen zwischen den autonomen Provinzen Trient und Bozen und den Regionen Lombardei und Venetien, dem Ministerium für Wirtschaft und Finanzen und dem Departement für regionale Angelegenheiten des Präsidiums des Ministerrates werden festgelegt:
- die Kriterien zur Ermittlung der Projekte und Initiativen laut Absatz 117, wobei ein Teil der Finanzierungen in jedem Fall Projekten von überregionaler Bedeutung vorbehalten wird,
- die Art und Weise der Verwendung der Mittel, wobei die jährlichen Finanzierungen laut Absatz 117 seitens der autonomen Provinzen von Trient und Bozen gewährleistet sind,
- die Art und Weise der Handhabung der Projekte, die in den Jahren 2010-2011 und 2012 vom Lenkungsausschuss genehmigt und finanziert wurden, und der entsprechenden Mittel, 15)
(118 bis 121)16)
(122) Unter Beachtung von Artikel 33 der Verfassung und der Grundsätze der einschlägigen Staatsgesetzgebung übt die Autonome Provinz Trient gemäß den Artikeln 16 und 17 des vereinheitlichten Textes laut Dekret des Präsidenten der Republik vom 31. August 1972, Nr. 670, ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die vom Staat an sie delegierten Funktionen betreffend die Universität Trient einschließlich der entsprechenden Finanzierung aus. Die Kosten für die Ausübung dieser Funktionen gehen zu Lasten der Provinz, so wie es Artikel 79 Absatz 1 Buchstabe c) des genannten vereinheitlichten Textes laut Dekret des Präsidenten der Republik Nr. 670 von 1972, in der Fassung laut Absatz 107 Buchstabe h) dieses Artikels vorsieht.
(123) Die Autonome Provinz Bozen übernimmt gemäß Artikel 79 Absatz 1 Buchstabe c) des vereinheitlichten Textes laut Dekret des Präsidenten der Republik Nr. 670 von 1972, in der Fassung laut Absatz 107 Buchstabe h) dieses Artikels die vom Staat getragene Finanzierung der Freien Universität Bozen, die Betriebskosten des Claudio-Monteverdi-Konservatoriums von Bozen, die Kosten, die im Landesgebiet durch den Speditions- und Zustellungsdienst der Post entstehen, und die Finanzierungskosten für in die Zuständigkeit des Staates fallende Infrastrukturen in Südtirol sowie weitere Lasten, die in Vereinbarungen zwischen der Regierung, der Region Trentino – Alto Adige/Südtirol, der Autonomen Provinz Trient und der Autonomen Provinz Bozen näher spezifiziert werden.
(124) An die autonomen Provinzen Trient und Bozen werden die Funktionen im Zusammenhang mit der Kasse für Lohnausgleich, Arbeitslosigkeit und Mobilität delegiert; sie üben diese Funktionen auf der Basis von Übereinkommen mit dem Ministerium für Arbeit und Sozialpolitik aus, um die Maßnahmen zu koordinieren und miteinander abzustimmen; dabei ist auch die Möglichkeit gegeben, sich auf der Basis entsprechender Vereinbarungen der gesamtstaatlichen Anstalt für Sozialvorsorge „INPS“ zu bedienen. Die genannten autonomen Provinzen können die Materie, unter besonderer Berücksichtigung der Zugangskriterien, auf der Basis der Grundsätze der Staatsgesetzgebung regeln; sie können dabei zusätzliche eigene Haushaltsmittel einsetzen, der Staatshaushalt darf jedoch nicht belastet werden. Die Kosten für die Ausübung dieser Funktionen trägt gemäß Artikel 79 Absatz 1 Buchstabe c) des vereinheitlichten Textes laut Dekret des Präsidenten der Republik vom 31. August 1972, Nr. 670, in der Fassung laut Absatz 107 Buchstabe h) dieses Artikels, die jeweilige Provinz.
(125) Bis zum Erlass der Durchführungsbestimmungen, die die Ausübung der delegierten Funktionen laut den Absätzen 122, 123 und 124 regeln, übt diese Funktionen weiterhin der Staat aus, wobei jedoch die autonomen Provinzen ab dem 1. Januar 2010 die entsprechenden finanziellen Lasten tragen, so wie es Artikel 79 Absatz 1 Buchstabe c) des vereinheitlichten Textes laut Dekret des Präsidenten der Republik Nr. 670 von 1972, in der Fassung laut Absatz 107 Buchstabe h) dieses Artikels, vorsieht.
(126) Die Mehreinnahmen sowie die geringeren Ausgaben, welche sich aus der Duchrführung der Absätze 105 bis 125 ergeben, fließen in den in Absatz 250 vorgesehenen Fonds, und zwar gemäß den dort angeführten Modalitäten.
(127 – 252)17)
(253) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2010 in Kraft.