(1) Durch die Bestimmungen dieses Gesetzes wird die Koordinierung nach Artikel 12, Absatz 2 Ziffer 3 des Gesetzes vom 9. Oktober 1971, Nr. 825, durchgeführt.
(2) Die Bestimmungen nach den Artikeln 9 und 10 werden nach Inkrafttreten der entsprechenden Durchführungsgesetze der Provinzen wirksam. Die weiteren Bestimmungen dieses Gesetzes sind ab 1. Jänner 1988 wirksam.
(3) Bei erster Anwendung dieses Gesetzes werden für die Zwecke des allfälligen Ausgleiches infolge des Überganges auf die neue Finanzierung die der Region Trentino-Südtirol und den autonomen Provinzen Trient und Bozen wie immer, in Ersetzung der in Durchführung der Steuerreform abgeschafften feststehenden und veränderliche Anteile an staatlichen Steuern entrichteten Beträge, sollten sich diese auf das Jahr 1988 beziehen, vom Gesamtbetrag der der Region und den autonomen Provinzen mit diesem Gesetz zugewiesenen Beträge abgezogen.
(4) Ebenso werden von diesem Betrag jene Beträge abgezogen, die für das genannte Finanzjahr zu Lasten des Staatshaushaltes zugunsten der Gemeinden der autonomen Provinzen Trient und Bozen als Ersatzbeträge von Anteilen an staatlichen Steuern entrichtet werden, die durch die Steuerreform abgeschafft wurden.
(5) Außerdem werden von dem Betrag nach Absatz 3 die Ausgaben abgezogen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes für die Durchführung der gemäß den Dekreten des Präsidenten der Republik vom 19. November 1987, Nr. 511, 512, 526 und 527; vom 17. Dezember 1987, Nr. 554; vom 15. Juli 1988, Nr. 300, 301, 305 und 405 auf die Region Trentino-Südtirol und auf die autonomen Provinzen Trient und Bozen übertragenen Aufgaben in der Finanzgebarung zu Lasten des Staates geblieben sind.