l) Dekret des Landeshauptmanns vom 2. März 2010 , Nr. 151)
Durchführungsverordnung über die Voraussetzungen und Durchführungsmodalitäten der theoretischen und praktischen Kurse und Prüfungen zur Eintragung in die Landesverzeichnisse der Führer oder Führerinnen von Bau- und Industriekranen und von Erdbewegungsmaschinen
Art. 1 (Anwendungsbereich)
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