(1) Die Verwaltungsbefugnisse des Staates auf dem Sachgebiet des Grund- und Gebäudekatasters im Bereich der Provinzen Trient und Bozen sowie in den Gemeinden der Provinz Vicenza und der Provinz Brescia, die darum ansuchen und in denen das Grundbuchssystem der Autonomen Provinz Trient gilt, werden kraft Übertragung durch den Staat von den autonomen Provinzen mit Wirkung vom im Absatz 4 vorgesehenen Datum ausgeübt.2)
(1/bis) Die Modalitäten für die Durchführung der Bestimmung laut Absatz 1, welche die Gemeinden der Provinzen Vicenza und Brescia betrifft, werden im Einvernehmen mit der entsprechenden autonomen Provinz mit Maßnahme des Direktors der Agentur "Agenzia del territorio" festgelegt, die innerhalb eines Jahres nach In-Kraft-Treten genannter Bestimmung zu erlassen ist.3)
(2) Die übertragenen Verwaltungsbefugnisse werden von den Organen der Provinzen gemäß den vom Finanzministerium erlassenen Richtlinien ausgeübt. Im Falle einer Abweichung von den vom Finanzministerium erlassenen Richtlinien oder bei fortgesetzter Säumnis der Organe der Provinzen bei der Ausübung der übertragenen Befugnisse kann der Finanzminister die Erledigung der entsprechenden Akte an Stelle der Landesverwaltung verfügen, wenn die Tätigkeiten betreffend die übertragenen Sachgebiete Verwaltungshandlungen erfordern, die innerhalb von im Gesetz vorgesehenen Fallfristen und aus der Art der Maßnahmen sich ergebenden Fristen vorzunehmen sind. An den Vorstandssitzungen des technischen Beirates gemäß Artikel 67 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 31. März 1998, Nr. 112, welche Angelegenheiten von unmittelbarem Interesse für die zwei autonomen Provinzen betreffen, nehmen auch die Vertreter der jeweiligen Provinzen teil. Genannter Vorstand gewährleistet die technische Koordinierung der mit diesem Dekret übertragenen Verwaltungsbefugnisse auf dem Sachgebiet des Grund- und Gebäudekatasters.
(3) Den Provinzen werden auch die Festsetzung der Art und der Beträge der Katastersondergebühren sowie deren Einhebung übertragen. Die entsprechenden Einnahmen fließen dem Haushalt der jeweiligen Provinz nach den Bestimmungen gemäß Artikel 5/bis des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 19. November 1987, Nr. 526, eingeführt mit dem gesetzesvertretenden Dekret vom 28. Juli 1997, Nr. 275, zu.
(4) Die Übertragung der Verwaltungsbefugnisse des Staates auf dem Sachgebiet des Grund- und Gebäudekatasters an die autonomen Provinzen Trient und Bozen erfolgt am Tag, der mit Regionalgesetz für die Übertragung der Verwaltungsbefugnisse auf dem Sachgebiet der Grundbücher vonseiten der Region an die autonomen Provinzen Trient und Bozen vorgesehen wird.4) Das Dekret des Präsidenten der Republik vom 31. Juli 1978, Nr. 569 wird mit Wirkung vom selben Datum aufgehoben. Innerhalb 60 Tagen ab dem Datum des Inkrafttretens des Regionalgesetzes und nach Übereinkunft mit der jeweiligen gebietsmäßig zuständigen autonomen Provinz, überträgt die Region an die selben Provinzen aufgrund einer oder mehrerer Maßnahmen die Liegenschaften, in denen die Regionalämter des Grund- und Gebäudekatasters untergebracht waren, einschließlich derjenigen, die vom Staat für die Ausübung derselben Befugnisse der Region bereits übertragen wurden, die diesbezüglichen Mobilien sowie das diesen Ämtern zugeteilte Personal. Dem überstellten Personal wird die Beibehaltung der dienstrechtlichen Stellung und der bei der Region bezogenen Besoldung gewährleistet.
(5) Die Regionalmaßnahmen betreffend die Übertragung von Liegenschaften gelten als Rechtstitel zugunsten der Provinzen für die grundbücherliche Einverleibung und die katasteramtliche Umschreibung der Liegenschaften, die den Provinzen im Sinne des vorhergehenden Absatzes übertragen wurden. Für die entsprechenden Verfahren sowie für jene betreffend die Mobilien findet der Artikel 14 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 20. Jänner 1973, Nr. 115 Anwendung.
(6) Die vom Staat geschuldeten Beträge für die Rückerstattung an die autonomen Provinzen Trient und Bozen der aus der Ausübung der übertragenen Befugnisse erwachsenden Ausgaben werden, nach Abzug der im Haushalt der jeweiligen Provinzen vereinnahmten Sonderabgaben, gemäß Artikel 78 des Statutes sowie gemäß Artikel 10 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 16. März 1992, Nr. 268 festgesetzt.
Dieses Dekret ist mit dem Staatssiegel zu versehen und in die amtliche Vorschriftensammlung der Republik Italien aufzunehmen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.
(6/bis) Bei Auflösung einer Außenstelle eines Landesgerichtes und der darauf folgenden Zuteilung deren Gebiets an das Landesgericht oder an eine andere Außenstelle desselben kann die Provinz unbeschadet der gebietsmäßigen Zuständigkeit des vom Präsidenten des Landesgerichtes namhaft gemachten Richters - die bestehenden Grundbuchsämter an den ursprünglichen Sitzen belassen.5)