(1) In der Provinz Bozen wird für die Durchführung der Aufgaben und der Funktionen gemäß Artikel 1, die im Sonderstatut für die Region Trentino-Südtirol dem Regierungskommissar zugewiesen werden, sowie für die Durchführung der Tätigkeit zur Unterstützung der Außenstellen der Verwaltung für öffentliche Sicherheit der örtliche Stellenplan der Zivilverwaltung des Inneren gemäß Artikel 8 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 26. Juli 1976, Nr. 752 mit seinen späteren Änderungen mit den Planstellen gemäß den diesem Dekret beiliegenden Tabellen A und B errichtet, für welche die im Artikel 21 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 29. April 1982, Nr. 327 enthaltenen Bestimmungen nicht gelten.
(2) Die im Absatz 1 enthaltenen Bestimmungen gelten weder für das Personal der Laufbahn der Präfekte noch für dasjenige der Stellenpläne der Staatspolizei.
(3) Für das Personal der Stellenpläne der Zivilverwaltung des Inneren, das zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Dekretes im Amt des Regierungskommissars für die Provinz Bozen bzw. in den Außenstellen für öffentliche Sicherheit der Provinz Bozen Dienst leistet, gelten die im Artikel 9 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 26. Juli 1976, Nr. 752 mit seinen späteren Änderungen enthaltenen Bestimmungen.
(4) Ab dem Tag gemäß Artikel 10 Absatz 3 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 30. Juli 1999, Nr. 303 geht das Personal des örtlichen Stellenplans des Präsidiums des Ministerrates gemäß dem gesetzesvertretenden Dekret vom 13. September 1991, Nr. 310 in den örtlichen Stellenplan des Innenministeriums gemäß Absatz 1 über, und zwar gemäß der Tabelle A.
(5) Ab dem Tag gemäß Absatz 4 geht das Personal der Stellenpläne des Präsidiums des Ministerrates gemäß dem Gesetz vom 23. August 1988, Nr. 400, das im Amt des Regierungskommissars für die Provinz Bozen Dienst leistet, in die Stellenpläne der Zivilverwaltung des Inneren über. Für dieses Personal gelten die im Artikel 9 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 26. Juli 1976, Nr. 752 mit seinen späteren Änderungen enthaltenen Bestimmungen.
(6) Das Personal gemäß Absatz 3 und 5, das die Bescheinigung gemäß Artikel 4 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 26. Juli 1976, Nr. 752 bezogen auf den Studientitel besitzt, der als Voraussetzung für die Zulassung zum jeweiligen Rang gilt, wird auf Antrag im örtlichen Stellenplan gemäß Absatz 1 eingestuft.
(7) Das Personal des Präsidiums des Ministerrates gemäß Absatz 4 und 5 kann sich dafür entscheiden, weiterhin in den Stellenplänen des Präsidiums des Ministerrates eingestuft zu sein. Das entsprechende Verfahren muß innerhalb drei Monaten ab Inkrafttreten dieses Dekretes durchgeführt werden.
(8) Die freien Stellen im Stellenplan des Innenministeriums gemäß Absatz 1 werden mit den Modalitäten gemäß Artikel 9 Absatz 3 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 26. Juli 1976, Nr. 752 besetzt. Sollten die Stellen nicht durch dieses Verfahren besetzt werden, so gelten die im Artikel 14 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 26. Juli 1976, Nr. 752 enthaltenen Bestimmungen, oder der Regierungskommissar sorgt für die Abstellung von Personal der anderen örtlichen Stellenpläne oder - unbeschadet der Bestimmungen betreffend die Mobilität - für den Übergang von Personal der anderen örtlichen Stellenpläne auch von anderen Verwaltungen.
(9) Für das Personal des Stellenplanes des Präsidiums des Ministerrates, das in den Stellenplan der Zivilverwaltung des Inneren übergeht, werden die Verfahren für die Neueinstufung eingeleitet, die im gesamtstaatlichen Kollektivvertrag des Präsidiums des Ministerrates vorgesehen sind. Daraufhin wird dieses Personal in die Stellenpläne des Personals der Zivilverwaltung des Inneren eingestuft, ausgenommen den Stellenplan betreffend die Präfekte. Die obengenannten Einstufungen ziehen eine entsprechende Erhöhung der Planstellen der Funktionsbereiche der Zivilverwaltung des Inneren und eine gleichzeitige Reduzierung der Planstellen der ähnlichen Stellenpläne der Herkunftsverwaltung nach sich.
Dieses Dekret ist mit dem Staatssiegel zu versehen und in die amtliche Vorschriftensammlung der Republik Italien aufzunehmen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.