(1) In bezug auf die Bestimmungen laut Artikel 9 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 20. Jänner 1973, Nr. 115, ersetzt durch Artikel 1 Absatz 2 dieses Dekretes, werden die Liegenschaften und die dinglichen Rechte an Liegenschaften, die dem Staat gehören und in den Anlagen A und B angeführt sind, jeweils auf das Vermögen der autonomen Provinzen Trient und Bozen übertragen, und zwar gemäß den in den Artikeln 3 und 6 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 20. Jänner 1973, Nr. 115 festgesetzten Modalitäten.
(2) Zusätzlich zu den in den Verzeichnissen laut Absatz 1 angeführten Sachen werden auf die Provinzen gemäß den Modalitäten laut den Artikeln 3 und 6 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 20. Jänner 1973, Nr. 115 außerdem die den staatlichen Verwaltungen - auch jenen mit autonomer Ordnung - gehörenden Güter übertragen, sofern diese Güter am 1. Juli 1998 seit mindestens zwanzig Jahren nicht mehr für institutionelle Zwecke verwendet wurden. Für die Zwecke dieses Absatzes werden die ergänzenden Verzeichnisse im Einvernehmen zwischen den zuständigen staatlichen Verwaltungen der betreffenden Provinz innerhalb hundertachtzig Tagen nach Inkrafttreten dieses Dekretes verfaßt. Die Übergabeniederschriften betreffend die in den genannten ergänzenden Verzeichnissen angeführten Sachen bilden den Rechtstitel für die grundbücherliche Einverleibung und die katasteramtliche Umschreibung. Werden die ergänzenden Verzeichnisse nicht innerhalb des genannten Termins aufgestellt, so wird im Sinne des Artikels 107 des Statutes verfügt.
(3) Sollten die autonomen Provinzen Trient und Bozen die im Sinne dieses Dekretes übernommenen Güter an die Gemeinden oder an andere öffentliche Körperschaften übertragen, so bildet die Maßnahme des Landes, mit der die Übertragung des Gutes an die Gemeinde oder an eine andere öffentliche Körperschaft verfügt wird, den Rechtstitel für die grundbücherliche Einverleibung und die katasteramtliche Umschreibung.
(4) Was die Übertragung der Güter laut diesem Dekret sowie die eventuelle Übertragung derselben an die Gemeinden oder an andere öffentliche Körperschaften anbelangt, sind die Bestimmungen des Artikels 14 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 20. Jänner 1973, Nr. 115 anzuwenden.
(5) Die Güter laut diesem Dekret mit sämtlichem Zubehör und mit sämtlichen Nebensachen, Auflagen und Lasten werden im tatsächlichen und rechtlichen Zustand übertragen, in welchem sie sich bei Inkrafttreten dieses Dekretes befinden. Die Streitfälle, die die im Sinne dieses Dekretes übertragenen Güter betreffen, werden von den autonomen Provinzen Trient und Bozen bzw. gegen diese fortgeführt.