Richtlinien für die Gemeinden für die Festlegung der Öffnungszeiten der Geschäfte und der anderen Handelsbetriebe
Nach Anhören des Gemeinderats und unter Berücksichtigung der Interessen der Unternehmer, der Arbeitnehmer dieses Sektors und der Konsumenten, genehmigt der Bürgermeister - für den in seine Zuständigkeit fallenden Bezirk - mit eigener Maßnahme, die Regelung der Geschäftszeiten von allen Detailverkaufstätigkeiten.
Veröffentlicht im A.Bl. vom 6. Juni 1995, Nr. 27.