i) BESCHLUSS DER LANDESREGIERUNG vom 20. Dezember 1991, Nr. 79641)
Geförderter Wohnbau: Artikel 26 des Landesgesetzes vom 6. Mai 1976, Nr. 102), in geltender Fassung. Anpassung der Einkommensgrenzen und der entsprechenden Freibeträge für das Jahr 1991
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