(1) Der Senat der Republik wird auf regionaler Basis gewählt; davon ausgenommen sind die Sitze, die dem Ausland-Wahlkreis zugeteilt werden.
(2) Die Anzahl der zu wählenden Senatoren beträgt 315; sechs davon werden im Ausland-Wahlkreis gewählt.
(3) Keine Region darf weniger als sieben Senatoren haben. Molise hat zwei, das Aostatal hat einen Senator.
(4) Die Verteilung der Sitze zwischen den Regionen, abgesehen von der Anzahl der Sitze, die dem Ausland-Wahlkreis zugeteilt werden, erfolgt, nach Anwendung der Bestimmungen des vorhergehenden Absatzes, im Verhältnis zur Bevölkerung der Regionen, die aus der jeweils letzten allgemeinen Volkszählung hervorgeht, nach vollen Quotienten und den höchsten Resten.6)