(1) Der Verfassungsgerichtshof setzt sich aus 15 Richtern zusammen, die zu einem Drittel vom Präsidenten der Republik, zu einem Drittel vom Parlament in gemeinsamer Sitzung und zu einem Drittel von den obersten ordentlichen Gerichten und Verwaltungsgerichten bestellt werden.
(2) Die Richter des Verfassungsgerichts werden unter den amtierenden und auch unter den im Ruhestand befindlichen Richtern der ordentlichen und der Verwaltungsgerichte, unter den ordentlichen Universitätsprofessoren für Rechtswissenschaft und unter Rechtsanwälten mit zwanzigjähriger Berufsausübung ausgewählt.
(3) Die Verfassungsrichter werden für neun Jahre bestellt, beginnend mit dem Tag der Vereidigung, und können nicht wiedergewählt werden.
(4) Mit Ablauf der Frist erlöschen das Amt und die Ausübung der Befugnisse des Verfassungsrichters.
(5) Das Verfassungsgericht wählt gemäß den vom Gesetz festgelegten Bestimmungen unter seinen Mitgliedern den Vorsitzenden, der für drei Jahre im Amt bleibt und wiedergewählt werden kann, allerdings unter Einhaltung der Fälligkeit seines Richteramtes.
(6) Das Amt des Verfassungsrichters ist unvereinbar mit dem Amt eines Parlamentsmitglieds, eines Regionalratsmitglieds, mit der Ausübung des Anwaltberufs und mit jedem sonstigen vom Gesetz festgelegten Auftrag oder Amt.
(7) Bei Anklageverfahren gegen den Präsidenten der Republik werden außer den ordentlichen Verfassungsrichtern 16 Mitglieder hinzugezogen. Diese werden durch Auslosung aus einem Verzeichnis von Bürgern bestimmt, die die Voraussetzungen für die Wählbarkeit zum Senator besitzen. Dieses Verzeichnis wird alle neun Jahre vom Parlament mittels Wahl nach den gleichen Bestimmungen, die für die Bestellung der ordentlichen Verfassungsrichter gelten, aufgestellt.40)