(1) Die Bestellung der Richter findet durch Wettbewerb statt.
(2) Das Gesetz über die Gerichtsverfassung kann die Bestellung von ehrenamtlichen Richtern auch mittels Wahl für alle einzelnen den Richtern zustehenden Aufgaben gestatten.
(3) Auf Vorschlag des Obersten Gerichtsrates können wegen hervorragender Verdienste ordentliche Hochschullehrer für Rechtswissenschaft zu Mitgliedern des Kassationsgerichtshofes berufen werden, ebenso Rechtsanwälte, die fünfzehn Jahre Berufstätigkeit aufweisen und in den besonderen Anwaltslisten für die höhere Gerichtsbarkeit eingetragen sind.