(1) Die Richter bilden einen selbständigen und von jeder anderen Gewalt unabhängigen Stand.
(2) Im Obersten Gerichtsrat führt der Präsident der Republik den Vorsitz.
(3) Mitglieder von Rechts wegen sind der Erste Präsident und der Generalstaatsanwalt des Kassationsgerichtshofes.
(4) Die anderen Mitglieder werden zu zwei Dritteln von allen ordentlichen Richtern aus den Angehörigen der verschiedenen Kategorien, zu einem Drittel vom Parlament in gemeinsamer Sitzung aus den Reihen der ordentlichen Hochschullehrer für Rechtswissenschaft und der Rechtsanwälte mit fünfzehnjähriger Berufspraxis gewählt.
(5) Der Rat ernennt einen stellvertretenden Präsidenten aus den vom Parlament gewählten Mitgliedern.
(6) Die gewählten Mitglieder des Rates bleiben vier Jahre im Amt und dürfen nicht unmittelbar darauf wiedergewählt werden.
(7) Solange sie im Amt sind, dürfen sie weder in den Berufslisten eingetragen sein noch dem Parlament oder einem Regionalrat angehören.