(1) Der Präsident des Ministerrates und die Minister werden wegen der in Ausübung ihrer Funktionen begangenen Straftaten, nach Ermächtigung durch den Senat der Republik oder der Abgeordnetenkammer, gemäß den Bestimmungen, welche mit Verfassungsgesetz festgelegt sind, der ordentlichen Gerichtsbarkeit unterstellt, auch wenn sie aus ihrer Funktion ausgeschieden sind.13)