(1) Alle religiösen Bekenntnisse sind gleichermaßen vor dem Gesetz frei.
(2) Die nichtkatholischen Konfessionen haben das Recht, ihren Aufbau nach eigenen Satzungen zu regeln, soweit sie nicht der italienischen Rechtsordnung widersprechen.
(3) Ihre Beziehungen zum Staate werden auf Grund von Übereinkommen mit den entsprechenden Vertretungen gesetzlich geregelt.