Veröffentlicht im A.Bl. vom 27. Juli 2004, Nr. 30.
(1) Der im Artikel 27 Absatz 3 des ET. der LKV vom 23. April 2003 für die Leistungsprämien vorgesehene Fonds wird für das Schuljahr 2003/04 in folgendem Ausmaß, einschließlich der zu Lasten des Landes gehenden Sozialbeiträge, festgelegt: 4.500.000,00 Euro.
(2) Sollte der neue LKV innerhalb 30. April 2005 nicht in Kraft treten, wird der Fonds laut Absatz 1 für das Schuljahr 2004/05 im Ausmaß von 5.500.000,00 Euro festgelegt.
(3) Der Fonds laut den Absätzen 1 und 2, abzüglich der zu Lasten des Landes gehenden Sozialbeiträge, dient zu 50% für die Bezahlung des Grundbetrags der Leistungsprämien; die restlichen 50% stehen für die Verteilung der erhöhten Leistungsprämien zur Verfügung. Die der einzelnen Lehrperson zuerkannte erhöhte Leistungsprämie kann jedenfalls das Doppelte des für jedes Schuljahr zugewiesenen Grundbetrages nicht überschreiten.
(4) Der vorliegende Artikel ersetzt für die Schuljahre 2003/04 und 2004/05 die Regelung gemäß Artikel 27 Absatz 3 des ET. der LKV vom 23. April 2003.