Das Abkommen wurde dem Friedensvertrag zwischen Italien und den Alliierten und Assoziierten Mächten, abgeschlossen in Paris am 10. Februar 1947, als Anlage IV beigefügt; vergleiche Artikel 10 Absatz 2 des Friedensvertrages: "Die Alliierten und Assoziierten Mächte haben die Übereinkommen (deren Text die Anlage IV bildet) zur Kenntnis genommen, die am 5. September 1946 einvernehmlich zwischen der österreichischen Regierung und der italienischen Regierung getroffen wurden." Der Friedensvertrag wurde vom provisorischen Staatsoberhaupt mit Gesetzesdekret vom 28. November 1947, Nr. 1430 (kundgemacht im Ord. Beibl. zum Gesetzblatt vom 24. Dezember 1947, Nr. 295) "sanktioniert".
(1) Die deutschsprachigen Bewohner der Provinz Bozen und der benachbarten zweisprachigen Gemeinden der Provinz Trient genießen die volle Gleichberechtigung mit den italienischsprachigen Einwohnern im Rahmen besonderer Maßnahmen zum Schutze der völkischen Eigenart und der kulturellen und wirtschaftlichen Entwicklung der deutschen Sprachgruppe.
(2) In Übereinstimmung mit den bereits erlassenen oder zu erlassenden gesetzlichen Maßnahmen wird den Staatsbürgern deutscher Zunge im besonderen gewährt: