(1) Der Kinderarzt, dem es nicht möglich ist, seinen Dienst zu versehen, muß unbeschadet der Pflicht, sich von Anfang an vertreten zu lassen, dem zuständigen Amt des Betriebs innerhalb des 4. Tages den Namen des Kollegen oder der Kollegen mitteilen, die ihn vertreten, falls die Vertretung mehr als drei Tage dauert.
Bei Abwesenheit muß der Kinderarzt, falls der Vertreter die Vertretungstätigkeit an einem anderen Sitz ausübt, einen entsprechenden Hinweis am Eingang des Gebäudes, in dem sich die Arztpraxis befindet, anschlagen, und zwar mit sämtlichen Angaben, die dazu dienen, den Vertreter und die Modalitäten der Vertretung festzustellen.
Dieselbe Mitteilung muß auch auf dem Telefonbeantworter registriert werden.
(2) Der Kinderarzt muß sich von einem oder mehreren Kinderärzten vertreten lassen, falls er keinen Kinderarzt findet, kann er sich von anderen Ärzten seines Vertrauens vertreten lassen.
Die Vertretungen von mehr als drei Tagen können nur innerhalb des Gesundheitssprengels, in der Regel nach folgenden Modalitäten erfolgen:
- a) Der vertragsgebundene Kinderarzt kann einen oder mehrere Basiskinderärzte bis zu einer Gesamthöchstzahl von 2.400 Arztwahlen mit einer Toleranz nach oben von 10 % vertreten; ein vertragsgebundener Kinderarzt kann auf jeden Fall, unabhängig von der Gesamtanzahl ihrer Eingeschriebenen, einen Kinderarzt vertreten;
- b) ein nicht vertragsgebundener Arzt kann einen oder mehrere Basiskinderärzte bis zu einer Höchstanzahl von 1.200 Arztwahlen mit einer Toleranz von 10 % nach oben oder einen Basiskinderarzt mit der Höchstanzahl an Arztwahlen vertreten.
In den Monaten Juli und August kann der nicht vertragsgebundene Arzt zwei Basiskinderärzte mit der Höchstanzahl an Arztwahlen vertreten.
(3) Falls die Vertretung dreißig Tage überschreitet, muß der Kinderarzt einen einzigen Vertreter melden.
(4) Die Betriebe zahlen die gebührenden Entgelte direkt dem vertretenen Arzt aus.
(5) Der Kinderarzt, der nicht in der Lage ist, sich vertreten zu lassen, muß rechtzeitig den Betrieb informieren, welcher den Vertreter vorrangig aus den Ärzten in der Rangordnung laut Artikel 2, gemäß Reihung derselben namhaft macht. In diesem Fall gebühren die Entgelte ab dem ersten Tag dem vertretenden Arzt, vorbehaltlich der Auszahlung der Entgelte gemäß Artikel 43 Buchstaben D, E, I, L, M des vorhergehenden Vertrages und ab 1. des Monats nach Genehmigung dieses Vertrages von 33 % des Berufshonorars gemäß Artikel 42 Absatz 1 Pt. 1) und der Zulagen gemäß Artikel 42 Absatz 2 Buchstaben D), E) F) dieses Vertrages.
(6) Die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen dem vertretenen und dem vertretenden Arzt werden gemäß den im Anhang F enthaltenen Modalitäten geregelt.
(7) Während der Vertretung ist es dem Vertreter nicht erlaubt, Arztwahlen des vertretenen Kinderarztes zu erwerben.
(8) Obige Bestimmungen werden auch auf die wegen Schwangerschaft und Wochenbett abwesenden Kinderärzte angewandt.
(9) Ausgenommen Krankheitsfälle, dokumentierte Studiengründe, Adoptionsgründe und Mutterschaft, entscheidet der Betrieb bei Abwesenheit von mehr als 6 Monaten pro Jahr, auch nicht kontinuierlicher Art, nach Anhören der Beirats gemäß Artikel 11, ob die Vertretung fortgesetzt wird und prüft den Fall auch hinsichtlich der allfälligen Auflösung des Vertragsverhältnisses.
(10) Für die Vertretung eines aus den Verzeichnissen suspendierten Kinderarztes auf Grund von Maßnahmen infolge eines Verfahrens gemäß Artikel 12, sorgt der Betrieb gemäß den Modalitäten laut Absatz 5. In diesem Fall werden die Entgelte dem Vertreter ab dem ersten Tag ausgezahlt.
(11) Die Arztwahlen des von der Aussetzungsmaßnahme betroffenen Arztes bleiben dem suspendierten Arzt erhalten, es sei denn, daß die einzelnen Anspruchsberechtigten einen Antrag um die Änderung des Vertrauenskinderarztes stellen; diese Änderung kann auf keinen Fall zu Gunsten des für die Vertretung beauftragten Arztes für die gesamte Dauer der Vertretung erfolgen, auch dann nicht, wenn der Vertreter vor der Übernahme der Vertretung bereits im Verzeichnis eingetragen ist.
(12) Die unter jedwedem Titel ausgeübte Vertretungstätigkeit bewirkt nicht die Eintragung des Kinderarztes in das Verzeichnis.
(13) Im Todesfall des Vertragskinderarztes kann sein Vertreter die Tätigkeit gegenüber den beim verstorbenen Kinderarzt eingetragenen Kindern für nicht mehr als sechs Monate fortsetzen, wobei ihm die wirtschaftliche Behandlung gebührt, die ihm während der Vertretung zugestanden hat.