Anlage
Kriterien betreffend die Beitragsgewährung für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen im Rahmen des nationalen Stützungsprogramms 2009 – 2013
Gegenständliche Kriterien und Modalitäten legen gemäß dem Ministerialdekret vom 8. August 2008, Nr. 2553 die Bestimmungen fest, die für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen im Rahmen des nationalen Stützungsprogramms 2009 – 2013 in der Provinz Bozen notwendig sind.
1. Antragsteller
Antragsteller und Begünstigte dieser Beihilfe sind einzelne landwirtschaftliche Unternehmen sowie Personen- oder Kapitalgesellschaften mit landwirtschaftlicher Tätigkeit.
2. Beihilfefähige Maßnahmen
Als beihilfefähige Maßnahme im Rahmen der Umstrukturierung und Umstellung von Rebanlagen gilt:
- die Änderung der Rebsorte auf der gleichen Fläche durch Wiederbepflanzung mit Sorten, die von den DOC-Erzeugungsvorschriften in der Provinz Bozen vorgesehen sind;
- die Änderung der Erziehungsform auf der gleichen Fläche durch Wiederbepflanzung mit den von den DOC-Erzeugungsvorschriften in der Provinz Bozen vorgesehenen Sorten;
- die Verlegung der Rebfläche mit Pflanzrechten in eine für die Weintraubenerzeugung agronomisch günstige Lage;
- die dokumentierte Verbesserung der Bewirtschaftungstechnik, einschließlich der Teilmechanisierung durch eine Wiederbepflanzung.
3. Anwendungsgebiet
Die Beihilferegelung ist nur innerhalb der Weinbaugebiete, gemäß den DOC-Erzeugungsvorschriften anwendbar bzw. innerhalb der Abgrenzungen, die zusätzlich hierfür von der Landesabteilung Landwirtschaft mit Dekret des für die Landwirtschaft zuständigen Landesrates grafisch vorgenommen werden.
4. Technische Einzelheiten
4.1 Es sind ausschließlich die Pergel- oder Spaliererziehungsformen zugelassen. Die Mindeststockanzahl der zu bepflanzenden Rebfläche beträgt bei der Pergelerziehung 3.000 Reben/ha, bei der Spaliererziehung 4.500 Reben/ha.
4.2 Es ist ausschließlich die Verwendung von zertifiziertem Pflanzgut zugelassen; der entsprechende Nachweis erfolgt durch Vorlage der Rechnung des Pflanzmaterials.
4.3 Die Vorgabe der ausschließlichen Verwendung von den in den DOC-Erzeugungsvorschriften vorgesehenen Sorten, ist in jedem Fall einzuhalten.
5. Mindestfläche
Die Mindesteingriffsfläche für die Durchführung der Umstrukturierung und Umstellung der Rebflächen beträgt 1.500 m². Dies gilt sowohl für Weinberge in Steillagen und Berggebieten in terrassierten Lagen als auch in den übrigen Zonen des Weinbaugebietes des Landes mit starker Zersplitterung der Grundstücke.
Die Begriffsbestimmung der Rebfläche nach Maßgabe des Artikels 75, Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 gilt für die Gewährung des gegenständlichen Beitrages.
6. Beitragsermittlung und –auszahlung
6.1 Die Beitragsberechnung bezieht sich auf die Erstellungskosten zusätzlich der fallweise vorliegenden Rodungskosten. Die Höchstbeträge der anerkannten Kosten je Hektar betragen:
- bei ebenen Lagen bis 25 % Hangneigung 25.000,00 Euro für die Erstellungskosten und 2.000,00 Euro für die Rodungskosten;
- bei Hanglagen zwischen 25 % und 40 % Neigung 29.000,00 Euro für die Erstellungskosten und 3.000,00 Euro für die Rodungskosten;
- bei Hanglagen über 40 % Neigung 33.000,00 Euro für die Erstellungskosten und 4.000,00 Euro für die Rodungskosten.
6.2 Der Beitragssatz beträgt 25 % auf die anerkannten Kosten.
6.3 Der Höchstbeitag beträgt im Mittel 8.600,00 Euro pro ha.
6.4 Die Beitragsauszahlung erfolgt in pauschaler Abrechnungsform. Die Auszahlung erfolgt als Vorauszahlung mittels einer Garantieleistung von 120 % der Beihilfe oder nach Erstellung der Anlage, sofern diese innerhalb 30. April des Folgejahres der Gesuchsstellung ausgeführt wird.
6.4 Im Falle der Vorauszahlung des Beitrages muss die Ausführung innerhalb von 2 Weinwirtschaftsjahren nach der Gesuchsstellung erfolgen.
7. Kriterien für vorrangige Behandlung mit Punkteschema
7.1 Die Zulassung zur Beihilfe erfolgt jährlich aufgrund einer Rangfolge, die nach Zuteilung der nachfolgend angeführten Punkte erstellt wird:
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| Punktezahl | - bei Wiederbepflanzung auf der gleichen Fläche in Gebieten, die von der Rodungsmaßnahme ausgeschlossen sind (Art. 104 – VO 479/2008) | 21 | - bei Vorliegen der Anforderungen als Junglandwirt | 8 | - bei Durchführung einer Sortenumstellung gemäß Punkt 2 | 6 | - bei Durchführung der Maßnahmen auf mehr als 25 % der Rebfläche des Betriebes | 4 | - bei Durchführung eines zulässigen Wechsels der Erziehungsform | 2 |
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Die Gesamtpunktezahl ergibt sich aus der Summe der jeweils zutreffenden Bedingungen.
7.2 Als Junglandwirte gelten jene Betriebsinhaber, die weniger als 40 Jahre alt sind und erstmals einen landwirtschaftlichen Betrieb mit Rebflächen übernommen haben. Die Anforderungen gelten zum Zeitpunkt der Gesuchstellung.7.3 Die jährliche Rangfolge der zugelassenen Beitragsansuchen erschöpft sich bei Erreichen der zustehenden Finanzmittel. Bei Gleichstand von Punktezahlen erhält der jüngere Betriebsführer den Vorzug. 8. Termine für Gesuchstellung
In erster Anwendung können die entsprechenden Gesuche ab dem Zeitpunkt der Genehmigung der gegenwärtigen Kriterien mit Beschluss durch die Landesregierung beim Landesamt für Obst- und Weinbau eingereicht werden; Endtermin ist der 31. Oktober 2008. In den Folgejahren können die Gesuche jeweils zwischen 1. August und 30. September des Bezugsjahres vorgelegt werden.