Die Artikel 2, Absatz 1, Buchstabe R) und 78/ter des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, sehen die Förderung privater Wiedergewinnungsmaßnahmen, berechnet auf der Grundlage des theoretischen Gesamtbetrags der Steuerabzüge nach staatlicher Gesetzgebung, vor;
Mit Beschluss der Landesregierung Nr. 691 vom 10.06.2014 sind die Kriterien für die Gewährung der obgenannten Finanzierungen festgelegt worden.
Die Verpflichtungen der Begünstigten und die Modalitäten für die Rückzahlung der Finanzierungen sind in einem von den Begünstigten unter-zeichneten Darlehensvertrag geregelt.
Dies vorausgeschickt
beschließt
die Landesregierung
einstimmig in gesetzmäßiger Weise:
Das Muster des Darlehensvertrags betreffend die Finanzierung für die Vorauszahlung der Steuerabzüge für Wiedergewinnungsmaßnahmen (Artikel 2, Absatz 1, Buchstabe R) des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, der integrierender Bestandteil dieses Beschlusses ist, ist genehmigt.