(1) Nach Artikel 2 Absatz 1/bis des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, wird folgender Absatz eingefügt:
„1/ter. Zum Monitoring und zur Weiterentwicklung der Kriterien für die einheitliche Einkommens- und Vermögenserklärung laut Absatz 1/bis hat das Land Zugriff auf die Daten über Leistungsbezieher und Leistungen der öffentlichen Körperschaften, welche für die Verwaltung der jeweiligen Leistungen genannte Kriterien verwenden.”
(2) In Artikel 2/bis Absatz 1 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, wird folgender Satz hinzugefügt: „Im Bereich der Bildungsförderung verliert der Erklärer hingegen, vorbehaltlich strafrechtlicher Sanktionen, sein Anrecht auf den Teil der Vergünstigung, den er aufgrund eines eventuellen Verfahrens erlangt hat, das auf der obgenannten Übertretung basiert.“
(3) Nach Artikel 2/bis Absatz 3 Buchstabe c) des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, wird folgender Buchstabe hinzugefügt:
„d) einen Antrag auf Studienbeihilfe handelt.“
(4) In Artikel 2/bis Absatz 4 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, wird die Zahl „5.164,00“ durch die Zahl „500,00“ ersetzt.
(5) In Artikel 6 Absätze 15 und 16 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, wird die Zahl „20.000,00“ durch die Zahl „40.000,00“ ersetzt.
(6) Nach Artikel 6 Absatz 24 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, wird folgender Absatz hinzugefügt:
„25. Für die Organisationseinheiten des Landes und der vom Land abhängigen Betriebe und Anstalten, die Schulen sowie, im Allgemeinen, die vom Land errichteten Organismen öffentlichen Rechts, mit welcher Benennung auch immer, sofern diese nicht privatrechtlicher Natur sind, sowie deren Konsortien und Vereinigungen, die örtlichen Körperschaften sowie die Körperschaften, Betriebe, Anstalten und Institute, auch autonomer Art, die Einrichtungen, die Gesellschaften sowie, im Allgemeinen, die Organismen öffentlichen Rechts, die von diesen errichtet wurden oder an denen sie beteiligt sind, mit welcher Benennung auch immer, ebenso deren Konsortien und Vereinigungen, sowie die Universitäten, die im Landesgebiet bestehen und tätig sind, gelten unmittelbar die von der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG und von der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG vorgesehenen Fristen für den Eingang der Angebote und der Teilnahmeanträge.“
(7) Im Abschnitt IV des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, wird nach Artikel 23 folgender Artikel eingefügt:
„Art. 23/bis (Kontrollen zum Besitz der Voraussetzungen)
1. Zwecks Vereinfachung und Beschleunigung der Vergabeverfahren und der Minimierung des Aufwandes zu Lasten der Wirtschaftstreibenden sowie auch um Rechtstreitigkeiten entgegenzuwirken, können die öffentlichen Auftraggeber die Überprüfung der allgemeinen und besonderen Voraussetzungen, welche nach Bewertung der Angebote durchzuführen ist, auf den Zuschlagsempfänger beschränken. In diesem Falle gilt die Teilnahme an den Verfahren als Erklärung zum Besitz der von der staatlichen Gesetzgebung vorgegebenen und in der Ausschreibungsbekanntmachung näher ausgeführten und eventuell vervollständigten allgemeinen und besonderen Voraussetzungen.
2. Die in Absatz 1 vorgesehenen Überprüfungen werden von den öffentlichen Auftraggebern mittels Rückgriff auf die in entsprechenden, von öffentlichen Behörden verwalteten Datenbanken verfügbaren Informationen vorgenommen; bezüglich aller anderen Voraussetzungen muss der Zuschlagsempfänger die geforderte Dokumentation vorlegen.
3. Sollten die öffentlichen Auftraggeber sich der in Absatz 1 vorgesehenen Befugnis bedienen, wird keine Stichprobenkontrolle vorgenommen.
4. Unbeschadet dessen, dass der Besitz der Voraussetzungen ab dem Tag der Angebotsangabe vorliegen muss, fordern die öffentlichen Auftraggeber, falls nötig, den Zuschlagsempfänger dazu auf, die geforderten Bescheinigungen und Dokumente innerhalb eines Termins von nicht mehr als zehn Tagen inhaltlich zu vervollständigen und zu erläutern. Falls der Nachweis nicht erbracht werden kann oder falls die Erläuterungen die erforderlichen Voraussetzungen nicht zu bestätigen vermögen, schließen die Vergabestellen den obengenannten Bieter aus, nehmen den Einbehalt der Kaution vor und erstatten Meldung an die zuständige Aufsichtsbehörde. Falls erforderlich, geht der öffentliche Auftraggeber dazu über, die neue Schwelle für das übertrieben niedrige Angebot zu bestimmen und folglich deren eventuelle erneute Anwendung vorzunehmen.“
(8) In Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe b) des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, wird das Wort „vierten“ durch das Wort „zweiten“ ersetzt.