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1. Folgende Kriterien für die Gewährung der Finanzierung für private Wiedergewinnungsmaßnahmen, berechnet auf der Grundlage des theoretischen Gesamtbetrags der Steuerabzüge nach staatlicher Gesetzgebung, sind genehmigt.
2. Es wird die Gewährung eines zinslosen Darlehens für private Wiedergewinnungsmaßnahmen vorgesehen, welches auf der Grundlage des theoretischen Gesamtbetrages der Steuerabzüge laut staatlicher Gesetzgebung berechnet wird.
3 Die Finanzierung besteht in der Vorauszahlung des Vorsteuerabzuges der angefallenen Kosten für die Sanierung des Immobiliarvermögens, wie vom Staatsgesetz vorgesehen. Der Empfänger der Finanzierung ist verpflichtet, den im zehnjährigen zinslosen Darlehensvertrag vorgesehen Betrag in 10 konstanten Jahresraten rückzuerstatten. Die erste Rate des Darlehens muss innerhalb 30. September des nach Unterzeichnung des Darlehensvertrages folgenden Jahres rückerstattet werden.
Die Finanzierung wird aufgrund einer vom Bauleiter unter eigener Verantwortung abgegebenen Erklärung gewährt, aus welcher die Art und die Kosten der durchgeführten beziehungsweise durchzuführenden Arbeiten hervorgehen und zwar bezogen auf die Jahre 2014 und 2015.
Für die Auszahlung der Finanzierung ist die Einreichung der Steuerklärung notwendig, aus der die Höhe der Steuerabzüge, bezogen auf die Jahre 2014 und 2015, hervorgeht und die Unterzeichnung eines zehnjährigen zinslosen Darlehens, welches die Modalitäten und die Bedingungen der Rückzahlung desselben regelt.
4. Vorzeitige Auszahlung: bis zur Erfüllung dessen, was im vorherigen Absatz angeführt ist, kann die gewährte Finanzierung in voller Höhe vorzeitig ausbezahlt werden, wenn eine Bankbürgschaft über einen Betrag, welcher der Höhe der Finanzierung entspricht vorgelegt werden.
Nach Fertigstellung der Arbeiten muss die vorgenannte Steuererklärung vorgelegt werden und der Darlehensvertrag muss unterzeichnet werden. Die Bankbürgschaft wird danach rückerstattet.
5. Zugelassene Antragsteller: Nutznießer der in diesen Kriterien festgelegten Finanzierung für die Wiedergewinnung des Immobiliarvermögens können Personen sein, welche das ausschließliche und volle Eigentum von einer Wohnung in Südtirol innehaben und die ihren Wohnsitz oder ihren Arbeitsplatz seit mindestens fünf Jahren im Lande haben.
6 Anerkannte Arbeiten: die zu finanzierenden Arbeiten an Wohneinheiten und Wohngebäuden sind im Staatsgesetz festgelegt.
7. Einschränkungen: die Landesfinanzierung, welche den theoretisch steuerlich absetzbaren Gesamtbetrag zur Grundlage hat, sieht folgende Einschränkungen vor:
- die Immobilie muss als Erstwohnung dienen und im einzigen und ausschließlichen Eigentum des Antragstellers sein. Als Erstwohnung gilt im Sinne dieser Kriterien jene, wo der Gesuchsteller zum Zeitpunkt der Vorlage des Gesuches den meldeamtlichen Wohnsitz hat
- die Arbeiten auf Zubehörsflächen und auf den gemeinsamen Anteilen der Immobilien werden nicht berücksichtigt
- es sind ausschließlich für Wohnzwecke genutzte Immobilien zur Finanzierung zugelassen, welche wie folgt im Katasterverzeichnis eingetragen sind:
A/1 – Herrschaftliche Wohnung
A/2 – Bürgerliche Wohnung
A/3 – Einfache Wohnung
A/4 – Volkswohnung
A/5 – Einfache Volkswohnung
A/6 – Bäuerliche Wohnung
- die höchstzulässigen Kosten pro Wohneinheit entsprechen jenen, die in den staatlichen Bestimmungen vorgesehen sind.
8. Zur Verfügung stehende Finanzmittel: Artikel 78/ter des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13 sieht einen Vorschuss des Steuerguthabens durch die Schaffung eines Rotationsfonds mit einer Anfangsaustattung von 12.000.000,00 Euro vor.
9. Zur Deckung dieses Betrages ist ein Anteil der Ressourcen gemäß Art. 1 des Regionalgesetzes Nr. 8 vom 13. Dezember 2012 vorgesehen.
10. Die Finanzierungsansuchen sind nur in Höhe des zur Verfügung stehenden Betrages laut Punkt 8 zugelassen.
11. Die Gesuche können ab 1. Juli 2014 vorgelegt werden.
12. Bei mindestens sechs Prozent der zur Finanzierung zugelassenen Gesuchsteller werden die abgegebenen Erklärungen auf ihre Richtigkeit hin überprüf.
13. Falls festgestellt wird, dass unwahre Angaben gemacht wurden, wird die Finanzierung widerrufen und das Restdarlehen muss, erhöht um die gesetzlichen Zinsen, ab Datum der Auszahlung des Betrages rückerstattet werden.
14. Für alles, was in diesen Kriterien nicht ausdrücklich vorgesehen ist, kommen die einschlägigen Staatsbestimmungen zur Anwendung.
15. Der vorliegende Beschluss wird im Sinne von Artikel 28 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, im Amtsblatt der Region veröffentlicht und tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.