Voraussetzung zur Eintragung in das Landesverzeichnis der befähigten Lärmschutztechniker ist der Besitz einer der folgenden Studientitel und eine entsprechende Berufserfahrung:
Universitätsdiplome und Doktorate naturwissenschaftlicher Richtung, Doktorat in Ingenieurwesen oder Doktorat in Architektur:
- Ausübung der Tätigkeit im Bereich Umweltakustik für mindestens 2 Jahre.
Diplom einer technischen Oberschule oder des Realgymnasiums:
- Ausübung der Tätigkeit im Bereich Umweltakustik für mindestens 4 Jahre.
Die geforderte Berufserfahrung kann folgendermaßen erworben werden:
- selbständige Ausübung der Tätigkeit im Bereich Umweltakustik bzw.
- Zusammenarbeit mit einem bereits eingetragenen Techniker bzw.
- Ausübung der Tätigkeit bei der öffentlichen Verwaltung;
Die Teilnahme an Fortbildungskursen ersetzt die Tätigkeit im Bereich Umweltakustik im folgenden Ausmaß:
- 60 Stunden = ein Jahr
- 180 Stunden = zwei Jahre
Unter Tätigkeit im Bereich Umweltakustik versteht man beispielhaft eine nicht nur gelegentliche Ausübung mindestens einer der folgenden Tätigkeiten:
Unter Tätigkeit im Bereich Umweltakustik versteht man beispielhaft eine nicht nur gelegentliche Ausübung mindestens einer der folgenden Tätigkeiten:
- Tätigkeiten und Aufgaben im Sinne des LG Nr. 20/2012;
- Lärmmessungen im Freien oder in Wohnräumen mit Bewertung bezüglich der Einhaltung der gesetzlichen Grenzwerte und die Ausarbeitung eventueller Sanierungsprojekte;
- Bewertung der Lärmeinwirkung und des akustischen Klimas;
- Erstellung von GAK;
- Erstellung des Lärmkatasters gemäß GeD. Nr. 194/2005;
- Ausarbeitung der technischen Unterlagen für die Aktionspläne gemäß GeD. Nr. 194/2005
- Messungen und Bestimmung der bauakustischen Eigenschaften von Gebäuden;
- Messungen und Erstellung der Berichte in Tanzlokalen im Sinne des Dekretes des Präsidenten des Ministerrates Nr. 215/1999;
- Ausarbeitung von Sanierungsplänen zur Lärmminderung.