Personen mit entsprechender Fachausbildung sind von den Erstschulungen befreit; für sie besteht lediglich die Empfehlung für Folgeschulungen.
Als Fachausbildung werden auf jeden Fall die nachfolgenden Studientitel und Berufsabschlüsse anerkannt:
- Laureat in Allgemeinmedizin,
- Laureat in Veterinärmedizin,
- Laureat in Biologie,
- Laureat in Ernährungswissenschaften,
- Laureat in den Bereichen Ernährung und Umwelt,
- Laureat in Biotechnologie,
- Laureat in Chemie,
- Laureat in Pharmazie,
- Laureate in Agrarwissenschaften und Agrartechnologie und in Lebensmittelwissenschaften und -technologie,
- Laureat in Tierwissenschaften und Tierhaltung oder entsprechende Laureate der alten Studienordnung laut Ministerialdekret vom 9. Juli 2009, veröffentlicht im Gesetzesanzeiger vom 7. Oktober 2009, Nr. 233, oder entsprechende Laureate der ersten Ebene laut Ministerialdekret vom 3. November 1999, Nr. 509, veröffentlicht im Gesetzesanzeiger vom 4. Jänner 2000, Nr. 2, und Ministerialdekret vom 22. Oktober 2004, Nr. 270, veröffentlicht im Gesetzesanzeiger vom 12. November 2004, Nr. 266, oder gesetzlich den obgenannten Studientiteln gleichgestellte Titel sowie die Eintragung in die Berufsliste der Landwirtschaftstechniker und Landwirtschaftstechniker mit Laureat,
- Laureat im Bereich Land- und Forstwirtschaft,
- Meister-, Gesellenbrief oder Lehrabschluss als Bäcker/ Bäckerin, Konditor/Konditorin, Metzger/ Metzgerin, Speiseeishersteller/ Speiseeisherstellerin, Koch/Köchin, Servierfachkraft, Verkäufer/ Verkäuferin, Lagerverwalter/Lagerverwalterin, Drogist/ Drogistin, Laborassistent/Laborassistentin, pharmazeutisch-kaufmännischer Assistent/Assistentin,
- Abschluss einer Hotelfachschule,
- Abschluss einer Oberschule für Landwirtschaft,
- Abschluss einer Fachschule für Landwirtschaft, für Hauswirtschaft und Ernährung oder einer Berufsfachschule für Konditorei/Bäckerei, für Kochen und für Service,
- Fachkraft für Nahrungsmittelgewerbe,
- Fachkraft für Lebensmitteltechnik,
- Fachkraft für Ernährungswirtschaft,
- Techniker/Technikerin für Ernährung und Lebensmittel,
- Molkereifachmann/Molkereifachfrau,
- alle Personen, die die Voraussetzungen zur Ausübung einer Tätigkeit im Sinne des Landesgesetzes Nr. 7/2008 (Regelung des „Urlaub auf dem Bauernhof“) des Landesgesetzes Nr. 58/1988 („Gastgewerbeordnung“), des Landesgesetzes Nr. 1/2008 („Handwerksordnung“) oder des Landesgesetzes Nr. 7/2000 („Neue Handelsordnung“) vorweisen können. Hier ist eine Mindestausbildung bereits durch die gesetzlichen Bestimmungen notwendig,
- Abschluss einer Berufsschule für Handel.
Bereits genossene gleichwertige Schulungsmaßnahmen, im Sinne dieses Beschlusses, auch außerhalb des Landes, werden auf jeden Fall anerkannt.