(1) Artikel 7/quater des Landesgesetzes vom 11. August 1998, Nr. 9, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„Art. 7/quater (Steuererleichterungen für Fahrzeuge mit Hybridantrieb oder für mit Wasserstoff angetriebene Fahrzeuge)
1. Die Eigentümer von Fahrzeugen, welche mit Wasserstoff angetrieben oder mit Hybridantrieb mit Elektro-Verbrennungsmotor ausgerüstet sind, sind von der Bezahlung der Kraftfahrzeugsteuer laut Artikel 7 für drei Jahre nach der Zulassung befreit.”
(2) Die Bestimmung laut Absatz 1 wird bei den Fahrzeugen, die nach dem Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes zugelassen werden, angewandt.
(3) Die Deckung der Mindereinnahmen in Höhe von geschätzten 4.500,00 Euro für das Jahr 2014, 13.500,00 Euro für das Jahr 2015 und 22.500,00 Euro ab dem Jahr 2016, die aus der Durchführung der Absätze 1 und 2 hervorgehen, erfolgt gemäß Artikel 6 Absatz 3.
(4) Nach Artikel 8/bis Absatz 4 des Landesgesetzes vom 11. August 1998, Nr. 9, in geltender Fassung, wird folgender Absatz hinzugefügt:
„5. Die auch nicht adaptierten Kraftfahrzeuge und Krafträder laut Artikel 8 Absatz 3 des Gesetzes vom 27. Dezember 1997, Nr. 449, in geltender Fassung, die auf Personen mit Down-Syndrom oder auf Familienangehörige, zu deren Lasten sie steuermäßig leben, eingetragen sind, sind unabhängig von der Zuerkennung des Begleitgeldes von der Bezahlung der Kraftfahrzeugsteuer befreit.“
(5) Die Deckung der Mindereinnahmen in Höhe von geschätzten 25.000,00 Euro für das Jahr 2014, 25.000,00 Euro für das Jahr 2015 und 25.000,00 Euro ab dem Jahr 2016, die aus der Durchführung von Absatz 4 hervorgehen, erfolgt gemäß Artikel 6 Absatz 3.
(6) Artikel 17/bis Absatz 1 des Landesgesetzes vom 11. August 1998, Nr. 9, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„1. Für die Personenkraftwagen, die Kraftfahrzeuge für den gemischten Transport von Personen und Gütern und die Krafträder, die für den privaten Personentransport bestimmt sind, wird ab dem Jahr, in welchem 20 Jahre seit ihrer Herstellung vergangen sind, die Landesumschreibungssteuer im ermäßigten Ausmaß angewandt.“
(7) Die Deckung der Mindereinnahmen in Höhe von geschätzten 2.000,00 Euro für das Jahr 2014, 4.000,00 Euro für das Jahr 2015 und 4.000,00 Euro ab dem Jahr 2016, die aus der Durchführung von Absatz 6 hervorgehen, erfolgt gemäß Artikel 6 Absatz 3.
(8) Artikel 17/bis Absatz 4 des Landesgesetzes vom 11. August 1998, Nr. 9, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„4. Bei gleichzeitiger Beantragung von Anmerkungen im öffentlichen Automobilregister (PRA) von aufeinander folgenden Eigentumsübertragungen für ein und dasselbe Fahrzeug ist die Landesumschreibungssteuer nur bezüglich der letzten Eigentumsübertragung zu entrichten, auch wenn diese nicht in die Zuständigkeit der Autonomen Provinz Bozen fällt.“
(9) Die Deckung der Mindereinnahmen in Höhe von geschätzten 5.000,00 Euro für das Jahr 2014, 10.000,00 Euro für das Jahr 2015 und 10.000,00 Euro ab dem Jahr 2016, die aus der Durchführung von Absatz 8 hervorgehen, erfolgt gemäß Artikel 6 Absatz 3.
(10) Artikel 17/ter des Landesgesetzes vom 11. August 1998, Nr. 9, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„Art. 17/ter (Steuerbefreiungen)
1. Die Landesumschreibungssteuer muss für Akte übertragender oder erklärender Natur, die auch nicht adaptierte Kraftfahrzeuge und Krafträder laut Artikel 8 Absatz 3 des Gesetzes vom 27. Dezember 1997, Nr. 449, in geltender Fassung, zum Gegenstand haben, die auf Personen mit Down-Syndrom oder auf Personen mit sensorischen Behinderungen oder auf Familienangehörige, zu deren Lasten sie steuermäßig leben, eingetragen sind, unabhängig von der Zuerkennung des Begleitgeldes, nicht gezahlt werden.
2. Für die Zwecke dieses Artikels gelten als Personen mit sensorischen Behinderungen Blinde laut Artikel 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 12. März 1999, Nr. 68, in geltender Fassung, und Taube laut Artikel 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 26. Mai 1970, Nr. 381, in geltender Fassung.“
(11) Die Deckung der Mindereinnahmen in Höhe von geschätzten 22.000,00 Euro für das Jahr 2014, 22.000,00 Euro für das Jahr 2015 und 22.000,00 Euro ab dem Jahr 2016, die aus der Durchführung von Absatz 10 hervorgehen, erfolgt gemäß Artikel 6 Absatz 3.
(12) Artikel 21/bis Absatz 6/ter des Landesgesetzes vom 11. August 1998, Nr. 9, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„6/ter. Ab dem Steuerzeitraum, der auf den am 31. Dezember 2013 ablaufenden folgt, steht den Rechtssubjekten, die den in Artikel 16 Absatz 1 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 15. Dezember 1997, Nr. 446, genannten Steuersatz anwenden, eine weitere Reduzierung des IRAP-Steuersatzes um 0,1 Prozentpunkte zu. Diese Reduzierung ist mit den anderen in diesem Artikel vorgesehenen Begünstigungen kumulierbar.“
(13) Die Deckung der Mindereinahmen in Höhe von geschätzten 5,6 Millionen Euro ab dem Jahr 2014, die sich aus der Durchführung von Absatz 12 ergeben, erfolgt gemäß Artikel 6 Absatz 3.
(14) In Artikel 21/bis Absatz 13/bis des Landesgesetzes vom 11. August 1998, Nr. 9, in geltender Fassung, werden nach den Worten „den auf Landesgebiet“ folgende Worte hinzugefügt „innerhalb 31. Dezember 2015“.
(15) Nach Artikel 21/quinquiesdecies des Landesgesetzes vom 11. August 1998, Nr. 9, in geltender Fassung, wird folgender Artikel hinzugefügt:
„Art. 21/sexiesdecies (Regionalzuschlag auf die Einkommensteuer der natürlichen Personen)
1. Zur Bestimmung der Steuerbemessungsgrundlage des Regionalzuschlages auf die Einkommensteuer laut Artikel 50 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 15. Dezember 1997, Nr. 446, in geltender Fassung, steht ein zusätzlicher Abzug in Höhe von 20.000,00 Euro zu.
2. Der Abzug laut Absatz 1 wird zur Berechnung des besteuerbaren Einkommens laut Artikel 1 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 23. Dezember 2010, Nr. 15, in geltender Fassung, nicht berücksichtigt.
3. Zur Bestimmung des besteuerbaren Einkommens im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 23. Dezember 2010, Nr. 15, in geltender Fassung, werden auch Mieteinnahmen berücksichtigt, die der Ersatzsteuer unterliegen.“
(16) Artikel 1 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 23. Dezember 2010, Nr. 15, in geltender Fassung, ist aufgehoben.
(17) Die Deckung der geschätzten Mindereinnahmen von 33 Millionen Euro, welche aufgrund der Umsetzung von Absatz 15 ab dem Jahr 2015 entstehen, erfolgt gemäß Artikel 6 Absatz 3.