1. Es sind folgende laufenden Ausgaben zulässig:
a) Ausgaben für Initiativen;
b) Ausgaben für das abhängige Personal und für freie Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen: Gehälter, Steuern und Sozialabgaben, Rücklagen für die Abfertigung, Honorare, Ausgaben für die Weiterbildung und Spesenrückvergütungen, Ausgaben für die Weiterbildung und Spesenrückvergütungen für ehrenamtlich tätige Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen, Ausgaben für den Mensadienst;
c) Ausgaben für die Betreuten;
d) Produktionsspesen;
e) Verwaltungsausgaben: Heizungs-, Reinigungs-, Wasser-, Licht-, Post- und Telefonspesen, Gebühren und Steuern, Kanzleispesen, Ausgaben für leicht verbrauchbare Güter, Zeitungs- und Zeitschriftenabonnements, maximal 2 Mitgliedsbeiträge, Versicherungen und ordentliche Instandhaltung von Immobilien, Einrichtungen, Geräten, Maschinen und Fahrzeugen sowie Ausgaben für kleine Ankäufe bis zu einem Höchstbetrag von insgesamt 2.500,00 Euro;
f) Mieten und Kondominiumspesen: bei einer Mindestnutzung von 30 Wochenstunden wird die Ausgabe zur Gänze anerkannt – im Fall einer geringeren Nutzung wird die anerkannte Ausgabe proportional reduziert.
2. Die dem Personal der ansuchenden Körperschaft bezahlten Gehälter müssen den in den entsprechenden gesamtstaatlichen Arbeitskollektivverträgen vorgesehenen Gehältern sowie jenen entsprechen, die für die Landesbediensteten mit gleicher Qualifikation vorgesehen sind. Dem angestellten Personal, das für den Tätigkeitsbereich, in dem es eingesetzt wird, eine erworbene Berufserfahrung ausweist, kann das der erworbenen Berufserfahrung entsprechende Dienstalter zuerkannt werden.
3. Honorare an Freiberufler, an freie gelegentliche Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen oder für geregelte und fortwährende Mitarbeit dürfen, sofern sie von der Landesregierung festgelegt sind, nicht die vorgeschriebenen Sätze überschreiten.