(1) Artikel 10 Absatz 6 des Landesgesetzes vom 17. Mai 2013, Nr. 8, erhält folgende Fassung:
„6. Im Rahmen seiner institutionellen Zuständigkeiten setzt sich das Land beim Staat und bei der Region für die Anerkennung der Erziehungs- und Pflegezeiten zu Rentenzwecken und die Förderung freiwilliger Einzahlungen für diese Zwecke ein. Das Land verpflichtet sich in besonderer Weise Lösungen für das Elternteil, das vor seiner Entscheidung, die Kinder selbst zu betreuen, in der Privatwirtschaft tätig war, zu suchen.”
(2) Artikel 20 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 17. Mai 2013, Nr. 8, erhält folgende Fassung:
„5. Das neue Finanzierungssystem der Kleinkinderbetreuungsdienste laut Abschnitt 4 dieses Gesetzes wird mit Inkrafttreten der Beitragskriterien laut Artikel 19 und jedenfalls nicht vor dem Haushaltsjahr 2014 angewandt. Die notwendigen vorbereitenden Arbeiten erfolgen bereits im Sinne der Bestimmungen laut Abschnitt 4.”
(3) Artikel 21 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 17. Mai 2013, Nr. 8, erhält folgende Fassung:
„5. Die Deckung der Ausgaben in Höhe von geschätzten 2.000.000,00 Euro für das Finanzjahr 2013, die sich aus diesem Gesetz ergeben, erfolgt durch die Ausgabenbereitstellungen des Landeshaushaltes, welche schon zu Lasten des Haushaltsjahres 2013 auf den Haushaltsgrundeinheiten 09105, 09120, 09140, 09205, 09210 und 19115 bestimmt wurden und für die Maßnahmen autorisiert waren, welche in den Landesgesetzen vom 9. April 1996, Nr. 8, in geltender Fassung, und vom 8. November 1974, Nr. 26, in geltender Fassung, sowie in Artikel 23-ter des Landesgesetzes vom 21. Dezember 1987, Nr. 33, in geltender Fassung, und in Artikel 16-ter des Landesgesetzes vom 31. August 1974, Nr. 7, in geltender Fassung, welche durch Artikel 20 dieses Gesetzes aufgehoben werden, vorgesehen sind.“