(1) Nach Artikel 1 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 20. Dezember 2012, Nr. 22, wird folgender Absatz eingefügt:
„2/bis. Die Deckung der Mindereinnahmen in Höhe von geschätzten 600,00 Euro für das Finanzjahr 2013, 1.200,00 Euro für das Finanzjahr 2014 und 2.000,00 Euro ab dem Finanzjahr 2015, die aus der Durchführung der Absätze 1 und 2 hervorgehen, erfolgt durch eine Teilquote der Mehreinnahmen, die aus der Erhöhung des Steuersatzes des Regionalzuschlages auf die Einkommensteuer der natürlichen Personen gemäß Artikel 28 Absatz 1 des Gesetzesdekretes vom 6. Dezember 2011, Nr. 201, mit Änderungen umgewandelt durch das Gesetz vom 22. Dezember 2011, Nr. 214, entstehen und folglich ab dem Jahr 2013 in die Einnahmenbereitstellung des Landeshaushaltes auf der Haushaltsgrundeinheit 110 eingeschrieben sind.“
(2) Nach Artikel 1 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 20. Dezember 2012, Nr. 22, wird folgender Absatz eingefügt:
„3/bis. Die Deckung der Mindereinnahmen in Höhe von geschätzten 650.000,00 Euro ab dem Finanzjahr 2013, die aus der Durchführung des Absatzes 3 hervorgehen, erfolgt durch eine Teilquote der Mehreinnahmen, die aus der Erhöhung des Steuersatzes des Regionalzuschlages auf die Einkommensteuer der natürlichen Personen gemäß Artikel 28 Absatz 1 des Gesetzesdekretes vom 6. Dezember 2011, Nr. 201, mit Änderungen umgewandelt durch das Gesetz vom 22. Dezember 2011, Nr. 214, entstehen und folglich ab dem Jahr 2013 in die Einnahmenbereitstellung des Landeshaushaltes auf der Haushaltsgrundeinheit 110 eingeschrieben sind.“
(3) Nach Artikel 1 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 20. Dezember 2012, Nr. 22, wird folgender Absatz eingefügt:
„4/bis. Die Deckung der Mindereinnahmen in Höhe von geschätzten 1.050.000,00 Euro ab dem Finanzjahr 2013, die aus der Durchführung des Absatzes 4 hervorgehen, erfolgt durch die Minderausgabe für Beiträge an obgenannte Strukturen (Haushaltsgrundeinheit 09205).“
(4) Nach Artikel 1 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 20. Dezember 2012, Nr. 22, werden folgende Absätze 5/bis und 5/ter eingefügt:
„5/bis. Die Deckung der Mindereinnahmen, die aus der Durchführung des Artikels 21/bis Absatz 13/bis des Landesgesetzes vom 11. August 1998, Nr. 9, hervorgehen, in Höhe von geschätzten 1.496.000,00 Euro für das Finanzjahr 2013, 1.870.000,00 Euro für das Finanzjahr 2014 und 2.618.000,00 Euro für das Finanzjahr 2015 und 3.366.000,00 Euro ab dem Finanzjahr 2016 erfolgt durch eine Teilquote der Mehreinnahmen, die aus der Erhöhung des Steuersatzes der Wertschöpfungssteuer gemäß Artikel 23 des Gesetzesdekretes vom 6. Juli 2011, Nr. 98, mit Änderungen umgewandelt durch das Gesetz vom 15. Juli 2011, Nr. 111, entstehen und folglich ab dem Jahr 2013 in die Einnahmenbereitstellung des Landeshaushaltes auf der Haushaltsgrundeinheit 114 eingeschrieben sind.
5/ter. Die Gutscheine für Sozialleistungen, die in Absatz 13-ter des Artikels 21-bis des Landesgesetzes vom 11. August 1998, Nr. 9, vorgesehen sind, werden in einem Höchstmaß von jährlich 2.000 Stück ausgegeben. Die Deckung der diesbezüglichen Mindereinnahmen in Höhe von geschätzten 1.788.000,00 Euro ab dem Finanzjahr 2013 erfolgt durch eine Teilquote der Mehreinnahmen, die aus der Erhöhung des Steuersatzes der Wertschöpfungssteuer gemäß Artikel 23 des Gesetzesdekretes vom 6. Juli 2011, Nr. 98, mit Änderungen umgewandelt durch das Gesetz vom 15. Juli 2011, Nr. 111, entstehen und folglich ab dem Jahr 2013 in die Einnahmenbereitstellung des Landeshaushaltes auf der Haushaltsgrundeinheit 114 eingeschrieben sind.“
(5) Nach Artikel 1 Absatz 6 des Landesgesetzes vom 20. Dezember 2012, Nr. 22, wird folgender Absatz eingefügt:
„6/bis. Die Deckung der Mindereinnahmen in Höhe von geschätzten 400.000,00 Euro ab dem Finanzjahr 2013, die aus der Durchführung des Absatzes 6 hervorgehen, erfolgt durch eine Teilquote der Mehreinnahmen, die aus der Erhöhung des Steuersatzes des Regionalzuschlages auf die Einkommensteuer der natürlichen Personen gemäß Artikel 28 Absatz 1 des Gesetzesdekretes vom 6. Dezember 2011, Nr. 201, mit Änderungen umgewandelt durch das Gesetz vom 22. Dezember 2011, Nr. 214, entstehen und folglich ab dem Jahr 2013 in die Einnahmenbereitstellung des Landeshaushaltes auf der Haushaltsgrundeinheit 110 eingeschrieben sind.“
(6) Nach Artikel 23 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 20. Dezember 2012, Nr. 22, wird folgender Absatz eingefügt:
„2/bis. Die Deckung der Kosten in Höhe von geschätzten 2.300.000,00 Euro, die aus der Durchführung des Absatzes 2 hervorgehen, erfolgt durch die Ausgabenbereitstellung des Landeshaushaltes auf der Haushaltsgrundeinheit 12100.“