(1) Die in diesem Gesetz vorgesehenen Maßnahmen werden sowohl über bereichsspezifische Landesgesetze finanziert, als auch über den Familienfonds, der im Landeshaushalt als Haushaltsgrundeinheit eingerichtet wird.
(2) Zur Durchführung der Maßnahmen laut Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a) wird die Gebarung außerhalb des Haushaltes gemäß Artikel 15 Absatz 3 und Artikel 65 des Landesgesetzes vom 29. Jänner 2002, Nr. 1, genehmigt. Die Landesregierung legt die entsprechenden Kriterien und Modalitäten fest.
(3) Zur Umsetzung der Ziele dieses Gesetzes kann das Land öffentlichen und gemeinnützigen privaten Organisationen Beiträge für Tätigkeiten und Investitionen gewähren. Zudem kann es Dienstleistungen, Veranstaltungen und Programme direkt anbieten beziehungsweise durchführen.
(4) Die Kriterien für die Vergabe der Beiträge werden, falls nicht schon durch andere Landesgesetze geregelt, mit Beschluss der Landesregierung festgelegt. Geförderte Liegenschaften und Einrichtungen unterliegen einer Bindung. Die Dauer und Modalitäten der Zweckbindung sowie die Modalitäten für die Rückerstattung des Beitrages im Falle eines Verkaufs oder einer Änderung der Zweckbindung werden ebenfalls mit Beschluss der Landesregierung geregelt.
(5) Die Deckung der Ausgaben in Höhe von geschätzten 2.000.000,00 Euro für das Finanzjahr 2013, die sich aus diesem Gesetz ergeben, erfolgt durch die Ausgabenbereitstellungen des Landeshaushaltes, welche schon zu Lasten des Haushaltsjahres 2013 auf den Haushaltsgrundeinheiten 09105, 09120, 09140, 09205, 09210 und 19115 bestimmt wurden und für die Maßnahmen autorisiert waren, welche in den Landesgesetzen vom 9. April 1996, Nr. 8, in geltender Fassung, und vom 8. November 1974, Nr. 26, in geltender Fassung, sowie in Artikel 23-ter des Landesgesetzes vom 21. Dezember 1987, Nr. 33, in geltender Fassung, und in Artikel 16-ter des Landesgesetzes vom 31. August 1974, Nr. 7, in geltender Fassung, welche durch Artikel 20 dieses Gesetzes aufgehoben werden, vorgesehen sind. 9)
(6) Die Familienagentur, die mit Artikel 11 des gegenständlichen Gesetzes errichtet wird, arbeitet im Rahmen des gegenwärtigen Stellenplans des Personals der Landesverwaltung.
(7) Die Ausgabe zu Lasten der folgenden Haushaltsjahre wird mit jährlichem Finanzgesetz festgelegt.
Dieses Gesetz wird im Amtsblatt der Region kundgemacht. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.