(1) Artikel 3 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 18. Dezember 2002, Nr. 15, erhält folgende Fassung:
„2. Der Gemeindeleitstelle steht der Bürgermeister oder eine von ihm delegierte Person vor. Die Anzahl der Personen, aus denen sich die Gemeindeleitstelle zusammensetzt, hängt von der Bevölkerungszahl und von der Größe des Gemeindegebietes ab. Der Gemeindeleitstelle müssen auf jeden Fall der Kommandant der Berufsfeuerwehr in der Gemeinde Bozen, in den anderen Gemeinden ein Kommandant einer Freiwilligen Feuerwehr und der Vorsitzende der Lawinenkommission, sofern eingesetzt, angehören. Der Gemeindeleitstelle können auch Vertreter der Außenämter der Landesverwaltung sowie der anerkannten Freiwilligenorganisationen für den Zivilschutz angehören. Das Personal der Landesabteilung Forstwirtschaft wird für die Abwicklung der entsprechenden Tätigkeiten in den Dienst versetzt, sofern es zum Mitglied der Gemeindeleitstelle ernannt wird. Die Gemeindeleitstelle bleibt in der Regel für die Dauer der Legislatur im Amt, auf jeden Fall bis zu ihrer Erneuerung.“
(2) Artikel 12 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 18. Dezember 2002, Nr. 15, erhält folgende Fassung:
„3. Die für den Brand- und Zivilschutz zuständige Abteilung stellt der Landesleitstelle und dem Landeszivilschutzkomitee das Sekretariat, die Stabsstelle und das Fachpersonal zur Verfügung, damit sie ihre Aufgaben erfüllen können.“
(3) Nach Artikel 12 des Landesgesetzes vom 18. Dezember 2002, Nr. 15, wird folgender Artikel eingefügt:
„Art. 12/bis (Landeswarnzentrum)
1. Bei der für Brand- und Zivilschutz zuständigen Abteilung ist das Landeswarnzentrum für die technisch-wissenschaftliche Unterstützung der Feuerwehr- und Zivilschutzdienste eingerichtet.
2. Im Landeswarnzentrum laufen risikorelevante Daten und Monitoring-Systeme zum Zweck der Vorhersage zusammen.
3. Im Landeswarnzentrum werden Analysen und Bewertungen von Risikoszenarien koordiniert und Warnungen zur Reduzierung von Risiken erstellt.“
(4) Artikel 15 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 18. Dezember 2002, Nr. 15, erhält folgende Fassung:
„1. Notstände oder Situationen unmittelbarer Gefahr werden von der Landesnotrufzentrale unverzüglich der Berufsfeuerwehr gemeldet, die im Landeslagezentrum einen ständigen Dienst zur Kontrolle und Beurteilung von Gefahrensituationen gewährleistet.“
(5) Artikel 53 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 18. Dezember 2002, Nr. 15, erhält folgende Fassung
“3. Die Funktionäre des Landesverbandes und der Bezirksverbände werden statutengemäß gewählt und vom Landeshauptmann beziehungsweise vom zuständigen Landesrat ernannt. Bei grober Verletzung der Amtspflichten kann die Landesregierung mit begründetem Beschluss die Funktionäre des Landesverbandes und der Bezirksverbände abberufen.”
(6) Artikel 55 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 18. Dezember 2002, Nr. 15, erhält folgende Fassung:
„3. Die Landesfeuerwehrschule kann auch Kurse für Brand- und Zivilschutz und die in den einschlägigen Gesetzen vorgeschriebenen Kurse zur Arbeitssicherheit in den einzelnen Fachbereichen durchführen.“