(1) Das land- und forstwirtschaftliche Versuchszentrum Laimburg, in der Folge Zentrum genannt, das mit Landesgesetz vom 3. November 1975, Nr. 53, errichtet wurde, übernimmt als eine vom Land abhängige Körperschaft öffentlichen Rechts ohne wirtschaftliche Zielsetzung mit Organisations-, Verwaltungs-, Finanz-, Buchführungs- und Vermögensautonomie die Funktionen der für Land- und forstwirtschaftliches Versuchswesen zuständigen Landesabteilung (33), die nach Anwendung des Statutes laut Artikel 6 aufgelöst wird.
(2) Das Zentrum betreibt Forschungs- und Versuchstätigkeiten, Tätigkeiten im Bereich der Innovation, auch technischer Art, und sorgt für den Wissenstransfer und die Verbreitung von Fachwissen in den Bereichen Land- und Forstwirtschaft, Agrar- und Lebensmittelwissenschaft, Botanik sowie in allen damit zusammenhängenden Bereichen.
(3) Zur Umsetzung der Ziele laut Absatz 2 kann das Zentrum auch weiterhin Tätigkeiten ausüben, die zusätzlich zu den institutionellen Tätigkeiten anfallen, mit diesen zusammenhängen, deren Umsetzung dienen oder diese ergänzen, einschließlich kommerzieller Tätigkeiten, sofern letztere nicht überwiegen. Letztere müssen der Lieferung von Gütern oder Dienstleistungen dienen, die überwiegend mit Geräten oder Ressourcen erfolgt, die das Zentrum normalerweise für seine institutionellen Tätigkeiten verwendet, oder der Umsetzung der Ziele des Zentrums dienen oder diese Tätigkeiten ergänzen. Dazu gehören auch Repräsentationstätigkeiten und institutionelle Beziehungen und jene zur Aufwertung des Lebensraumes und des ländlichen und forstwirtschaftlichen Vermögens sowie im Rahmen von Bewirtung und Gastlichkeit auf dem Land.
(4) Das Zentrum kann mit anderen öffentlichen und privaten Körperschaften und Unternehmen des In- und Auslands, einschließlich Hochschulinstituten, zusammenarbeiten und gegen Erstattung oder Ausgleich der Kosten deren Dienste in Anspruch nehmen. Außerdem kann es die Dienste der wissenschaftlichen Laboratorien des Landes in Anspruch nehmen und Grundstücke im Eigentum Dritter benutzen, die es pachtet oder die ihm von diesen in einer anderen Form zur Verfügung gestellt werden.
(5) Das Zentrum kann Versuche und Analysen auf Rechnung Dritter durchführen. Das Ausmaß des Kostenausgleichs für diese Leistungen legt der Verwaltungsrat des Zentrums auf der Grundlage der Kostenelemente fest.
(6) Das Zentrum legt eine Genbank für in Südtirol vorhandene und neue Pflanzensorten sowie für einheimische Pflanzensorten an, die vom Aussterben bedroht sind. Dazu werden auch Samen und Saatgut gesammelt. Der Zweck der Genbank besteht darin, Pflanzensorten zu sammeln, einzulagern und in bestimmten Zeitabschnitten zu kontrollieren sowie ihre phänologischen und physiologischen Eigenschaften zu erheben.
(7) Die Landesregierung kann auch Maßnahmen zum Schutz gefährdeter Haustierrassen ergreifen.