(1) Die Überschrift des II. Titels des Landesgesetzes vom 23. November 2010, Nr. 14, erhält folgende Fassung: „II. Titel Fachplan, Skizonen, Register und allgemeine Bestimmungen für Skigebiete“.
(2) Artikel 5 des Landesgesetzes vom 23. November 2010, Nr. 14, erhält folgende Fassung:
„Art. 5 (Fachplan für Aufstiegsanlagen und Skipisten)
1. Der Fachplan für Aufstiegsanlagen und Skipisten, in der Folge Fachplan genannt, regelt die Nutzung des Territoriums zum Skifahren und Veränderungen am Territorium zu diesem Zweck. In der Durchführungsverordnung werden die Kriterien und Verfahren zur Genehmigung der Eingriffe zur Realisierung der Infrastrukturen laut Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a), b), e), f) und g) festgelegt; es wird zwischen Eingriffen in Skizonen, ergänzenden Eingriffen in Skizonen und Eingriffen außerhalb von Skizonen unterschieden. Die Skizonen werden im Artikel 5/bis definiert.
2. Eingriffe außerhalb von Skizonen sind nicht zulässig.
3. Im Fachplan werden die Grundsätze für die Entwicklung der Planungsbereiche für einen Zeitraum von 10 Jahren festgelegt, unter Berücksichtigung des Landschafts- und Umweltschutzes, der territorialen Gegebenheiten und der sozialen, wirtschaftlichen und touristischen Entwicklung im Interesse der örtlichen Bevölkerung.
4. Der Fachplan richtet sich nach den Grundsätzen und Verfahren gemäß den Artikeln 11, 12 und 13 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13. Die Skizonen und die Infrastrukturen laut Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a), b), e), f) und g) dieses Gesetzes werden nicht in den Bauleitplan der Gemeinde eingetragen.“
(3) Nach Artikel 5 des Landesgesetzes vom 23. November 2010, Nr. 14, werden folgende Artikel 5/bis und 5/ter eingefügt:
„Art. 5/bis (Skizonen)
1. Skizonen sind geografisch abgegrenzte Gebiete, in denen bereits Infrastrukturen zum Skifahren vorhanden sind. In Skizonen ist die Realisierung der Infrastrukturen laut Artikel 2 Absatz 2 zulässig.
2. Ein Gebiet, das im Fachplan als Skizone eingetragen ist, unterliegt keiner Nutzungs- und Baubeschränkung nach den geltenden Bestimmungen. Die Eintragung als Skizone gibt kein Anrecht auf die Entschädigungen laut Artikel 25 dieses Gesetzes und laut Artikel 20 des Landesgesetzes vom 30. Jänner 2006, Nr. 1.
Art. 5/ter (Register der Skipisten und Aufstiegsanlagen)
1. Das Register der Skipisten und Aufstiegsanlagen, in der Folge Register genannt, enthält eine detaillierte kartografische Darstellung der Infrastrukturen laut Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a), b), e), f) und g).
2. Die Eintragung der Infrastrukturen laut Absatz 1 im Register wird der Eintragung in den Gemeindebauleitplan gleichgesetzt und gilt als Gemeinnützigkeitserklärung mit einer Wirksamkeit von 5 Jahren für die Zwecke laut VI. Titel dieses Gesetzes und laut IV. Abschnitt des Landesgesetzes vom 30. Jänner 2006, Nr. 1.“
(4) Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe a) des Landesgesetzes vom 23. November 2010, Nr. 14, erhält folgende Fassung:
„a) die Anwendung und den Inhalt des Fachplans, die Skizonen, das Register und das anzuwendende Verfahren,“.
5. Nach Artikel 22 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 23. November 2010, Nr. 14, wird folgender Absatz hinzugefügt:
„2. Der Grundeigentümer haftet weder für Unfälle, die sich auf Strecken innerhalb der Skizonen zutragen, noch für Unfälle, die sich auf Strecken außerhalb von Skizonen zutragen.“