(1) Der Voranschlag der Einnahmen für das Finanzjahr 2013, der diesem Gesetz beigelegt ist, ist für einen Betrag von 5.083.000 Tausend Euro genehmigt.
(1) Der Voranschlag der Ausgaben für das Finanzjahr 2013, der diesem Gesetz beigelegt ist, ist für einen Betrag von 5.083.000 Tausend Euro genehmigt.
(1) Die allgemeine zusammenfassende Haushaltsübersicht für das Finanzjahr 2013, die diesem Gesetz beigelegt ist, ist genehmigt.
(1) Die Ausgaben, für welche der Landesrat für Finanzen die in Artikel 18 des Landesgesetzes vom 29. Jänner 2002, Nr. 1, vorgesehene Befugnis hat, sind in der Anlage Nr. 1 zum Haushaltsvoranschlag beschrieben.
(1) Die Ausgaben, für welche der Landesrat für Finanzen die in Artikel 20 des Landesgesetzes vom 29. Jänner 2002, Nr. 1, vorgesehene Befugnis hat, sind in der Anlage Nr. 2 zum Haushaltsvoranschlag beschrieben.
(1) Die Haushaltsgrundeinheiten und die diesbezüglichen Kapitel, die Ausgaben für das Personal betreffen, für welche der Landesrat für Finanzen ausgleichende Haushaltsänderungen zwischen den Bereitstellungen gemäß Artikel 23 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 29. Jänner 2002, Nr. 1, vornehmen kann, sind in der Anlage Nr. 5 zum Haushaltsvoranschlag beschrieben.
(1) Der Landesrat für Finanzen ist ermächtigt, mit eigenem Dekret ausgleichende Haushalts-änderungen zwischen den Bereitstellungen des Haushaltes, auch mittels Errichtung neuer Haushaltsgrundeinheiten, für eine - auch teilweise - Neuklassifizierung der Ausgabenbereitstellungen nach Titeln und wirtschaftlichen Kategorien in Übereinstimmung mit der Kodifizierung des SIOPE im Sinne des Dekretes des Ministers für Wirtschaft und Finanzen Nr. 64868 vom 31. August 2012, in geltender Fassung, vorzunehmen.
(1) Für die Zwecke gemäß Artikel 12 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 29. Jänner 2002, Nr. 1, erhalten die am 31. Dezember 2012 bestehenden Kapitel der aktiven und passiven Rückstände die Nummerierung der entsprechenden Kapitel, die im Gebarungsplan des Haushaltes für das Jahr 2013 angeführt sind. Sollte kein entsprechendes Kapitel vorhanden sein oder sollte das Herkunftskapitel in mehrere Kapitel aufgeteilt worden sein, können die Rückstände in die Buchführung des Gebarungs-planes mit einer neuen Kapitelnummer übertragen werden, die mit Verfügung des Direktors der Abteilung Finanzen festzulegen ist, und zwar, nach Möglichkeit, mit derselben Benennung des Herkunftskapitels, um die Klassifizierung gemäß Artikel 16 und 17 des genannten Landesgesetzes, auch auf Grund der erforderlichen Neuklassifizierung gemäß der SIOPE-Kodifizierung, welche mit Dekret des Ministers für Wirtschaft und Finanzen Nr. 64868 vom 31. August 2012, in geltender Fassung, festgesetzt wurde, zu gewährleisten.
(1) Die Befugnis gemäß Artikel 45 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 29. Jänner 2002, Nr. 1, wird bis zum Höchstbetrag von 150 Euro ausgeübt.
(1) Der Haushaltsvoranschlag des Landes für den Dreijahreszeitraum 2013-2015, der diesem Gesetz beigelegt ist, ist im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 29. Jänner 2002, Nr. 1, genehmigt.
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Kundmachung im Amtsblatt der Region in Kraft.
Dieses Gesetz ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.
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