Die Höhe der Beiträge an die Stromversorgungsunternehmen für die im Landesgesetz vom 7. Juli 2010, Nr. 9, vorgesehenen Durchfürhungsarbeiten, wird mit folgenden Prozentsätzen festgelegt:
80% für Stromanschlüsse von Almen und Schutzhütten, sofern nicht eine wirtschaftlich günstigere Einspeisung von elektrischer Energie vorhanden ist;
50% wenn diese von Naturkatastrophen betroffen sind;
30% für neue Anschlüsse, den Austausch oder die Verstärkung von Stromversorgungsanlagen in ländlichen Siedlungsgebieten;
30% für die unterirdische Verlegung von Freiluftleitungen für Mittel- und Niederspannung.
Zusatzbeiträge für nachgewiesene Mehrspesen werden zu denselben Prozentsätzen gewährt (Artikel 9, Absatz 7, L.G. 30.08.1972, Nr. 18).
Für Neuanschlüsse bis 6 kW und bis zu einer Entfernung von 1,2 km von einer bestehenden Transformatorstation oder von einer Elektrowerkzentrale muss der Abnehmer den fixen Betrag von Euro 1.638,00 oder einen nachträglich mit Beschluss der „Autorità per l’energia elettrica ed il gas“ festgelegten höheren oder niedrigeren Betrag an das Verteilerunternehmen entrichten. Für weitere Entfernungen bis 1,2 km wird der Betrag jedes Mal um Euro 1.638,00 oder einen nachträglich mit Beschluss der „Autorità per l’energia elettrica ed il gas“ festgelegten Betrag erhöht.
Für Leitungen mit einem neuen Anschlusswert von mehr als 6 kw wird der Betrag zu Lasten des Abnehmers gemäß Verfügungen der „Autorità per l’energia elettrica ed il gas“ berechnet.
Nicht zum Beitrag zugelassen sind Leitungen und Anlagen, welche ausschließlich zum Transport des in den eigenen Anlagen erzeugten Stroms dienen.