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1. die unter Anlage A beigelegte Liste der Waren- und Dienstleistungskategorien, welche Bestandteil dieses Beschlusses ist, zu genehmigen,
2. dass die Sozialgenossenschaften des Typs B ab 2013 innerhalb 30. Juni jeden Jahres dem Landesamt für die Entwicklung des Genossenschaftswesens den Wert und die Kategorie der jährlichen Lieferungen von Waren und Dienstleistungen mitteilen, mit welchen die in Absatz 1, Artikel 36 des Landesgesetzes vom 21. Dezember 2011, Nr. 15, genannten Körperschaften und Anstalten die Einrichtungen im hervorgehenden Jahr erhalten wurden.
3. Dass das Landesamt für die Entwicklung des Genossenschaftswesens semestral das Ausmaß der den in Absatz 1, Artikel 36 des Landesgesetzes vom 21. Dezember 2011, Nr. 15, genannten Sozialgenossenschaften und Einrichtungen von den Körperschaften und Anstalten übertragenen Aufträge durch Kontrollen und Überprüfungen gemäß Landesgesetz vom 22. Oktober 1993, Nr. 17 überprüfen wird.
4. Dass die Autonome Provinz Bozen und die im Artikel 36, Absatz 1 des Landesgesetzes vom 21. Dezember 2011, Nr. 15 genannten Körperschaften direkt an Sozialgenossenschaften des Typs B Aufträge zum Erwerb von Gütern und Dienstleistungen bis zum maximalen Betrag von 200.000,00 Euro erteilen können.
5. Die Autonome Provinz Bozen, die von ihr kontrollierten Gesellschaften sowie die Landesanstalten müssen innerhalb 30. April jeden Jahres, den Betrag der gesamten Auftragserteilungen sowie deren bis zur Schwelle von 200.000,00 Euro, bezüglich der Waren- und Dienstleistungskategorien gemäß der beigelegten Tabelle sowie die Quote, welche an die Sozialgenossenschaften des Typs B im vorherigen Jahr, erteilt wurde, an die Agentur für die Verfahren und die Aufsicht im Bereich öffentliche Bau-, Dienstleistungs- und Lieferaufträge mitteilen.