(1) Nach Artikel 21-bis Absatz 1 des Landesgesetzes vom 29. Jänner 2001, Nr. 1, in geltender Fassung, wird folgender Absatz hinzugefügt:
„2. Im Voranschlag laut Absatz 1 ist ebenso ein zweckbestimmter Fonds zur Beteiligung des Landes an den außerordentlichen Maßnahmen zur Sanierung der öffentlichen Finanzen einzutragen. In Bezug auf die oben genannten vom Staat angeordneten Maßnahmen nimmt der Landesrat für Finanzen, auf Angabe der Landesregierung, die daraus folgenden Haushaltsänderungen durch Umbuchung der Beträge von den Kompetenzbereitstellungen auf den Fonds vor. Die sich am Ende des Finanzjahres ergebende Verfügbarkeit wird als passiver Rückstand übernommen solange die oben genannten Sanierungsmaßnahmen andauern oder bis zur Erzielung des Einvernehmens über die Anwendung der oben genannten Beträge. Falls die Begründungen der Zweckbestimmung wegfallen, ist die Landesregierung ermächtigt, dem Fonds Beträge zu entnehmen, um die Bereitstellungen der Ausgabenkapitel in dem Ausmaß, das dem Stabilitätspakt entspricht, aufzustocken.“
[(2) Artikel 29 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 29. Jänner 2002, Nr. 1, erhält folgende Fassung:
„1. Die Aufnahme von Kassenvorschüssen wird vom Landesrat für Finanzen verfügt, indem man sich des Schatzmeisters, im Sinne der Bestimmungen über den Schatzamtsdienst, oder anderer Kreditinstitute bedient, und der entsprechende Betrag stellt die Höchstgrenze dar, bis zu der – im Falle von Kassenengpässen – Zahlungen vorgenommen werden können. Der Landesrat für Finanzen verfügt die entsprechenden Änderungen in den Durchlaufposten. Diese Buchungen stellen keine Verschuldung dar, da sie zur Überbrückung vorübergehender Liquiditätsengpässe dienen und für Ausgaben bestimmt sind, für welche bereits eine geeignete Deckung im Haushalt vorliegt.“]2)
(3) Nach Artikel 44 des Landesgesetzes vom 29. Jänner 2002, Nr. 1, in geltender Fassung, wird folgender Artikel hinzugefügt:
„Art. 44/bis (Südtiroler Einzugsdienste AG)
1. Das Land ist gemäß Artikel 3 des Gesetzesdekretes vom 30. September 2005, Nr. 203, mit Änderungen umgewandelt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Dezember 2005, Nr. 248, ermächtigt, eine Aktiengesellschaft, die "Südtiroler Einzugsdienste AG - Alto Adige riscossioni spa" genannt wird, unter Einhaltung der von den Artikeln 2 und 3 des Landesgesetzes vom 16. November 2007, Nr. 12 vorgesehenen Eigenschaften, zu gründen oder sich an einer solchen zu beteiligen; das Land selbst, seine abhängigen Körperschaften und die Körperschaften gemäß Absatz 3 können derselben, aufgrund eines dafür vorgesehenen Dienstleistungsvertrages, auch getrennt voneinander, Folgendes anvertrauen:
- die Feststellung, die Ermittlung und die spontane Einhebung der Einnahmen;
- die Zwangseintreibung der Einnahmen;
- die mit den vorhergehenden Buchstaben a) und b) verbundenen und ergänzenden Tätigkeiten, einschließlich der Verwaltung der Verwaltungsübertretungen.
2. Für die Ausführung der Tätigkeiten laut Absatz 1 kann die Gesellschaft ermächtigt werden, auf die Datenbanken zuzugreifen, welche den Gesellschaftern zur Verfügung stehen, unter strikter Einhaltung des gesetzesvertretenden Dekretes vom 30. Juni 2003, Nr. 196, in geltender Fassung. Zu diesem Zweck schließt die Gesellschaft direkt Verträge mit den Inhabern oder den Betreibern der Datenbanken ab.
3. An der Gesellschaft können sich die Gemeinden und die anderen örtlichen Körperschaften der Provinz Bozen beteiligen, sowie deren Konsortien und Vereinigungen. Das Statut kann vorsehen, dass sich an derselben auch Gesellschaften mit ausschließlich öffentlichem Kapital sowie andere öffentliche Körperschaften beteiligen können.
4. Die Beziehungen zwischen den Gesellschaftern und der Gesellschaft werden von einem Dienstleistungsvertrag geregelt, der die Bedingungen für die Abwicklung der von den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Tätigkeiten, für die eventuelle Zuweisung von Finanzierungen und Beiträgen und für die Bereitstellung von Gütern und Ausstattungen sowie für die Bestimmung der sich ergebenden Finanzbeziehungen regelt. Der Dienstleistungsvertrag kann vorsehen, dass die Gesellschafter verwaltungsmäßige oder technische Unterstützungstätigkeiten zugunsten der Gesellschaft ausüben können. Die Gesellschaft arbeitet mit Landespersonal, mit abgeordnetem bzw. aus dem Stellenplan ausgegliedertem Personal der örtlichen Verwaltungen bzw. mit Personal mit befristetem Arbeitsvertrag. Im Rahmen der Verfügbarkeiten des Haushaltes kann die Gesellschaft bei besonders komplexen Fragestellungen oder bei spezifischen technischen Schwierigkeiten Fachleute mit hoher Sachkompetenz in Anspruch nehmen.
5. Der Direktor der Gesellschaft wird im Einvernehmen zwischen dem Land und dem Gemeindenverband der Provinz Bozen unter Beamten der teilhabenden Körperschaften mit nachgewiesener Erfahrung im Bereich der Einhebung der Einnahmen ernannt.“
4. Artikel 45 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 29. Jänner 2002, Nr. 1, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„2. Die Feststellung, die Einschreibung in die Steuerrolle und die Einhebung von Krediten aus Landesabgaben, einschließlich Verwaltungsstrafen oder Zinsen beziehungsweise nur aus Verwaltungsstrafen oder Zinsen, erfolgt nicht, wenn der geschuldete Betrag, für jeden einzelnen Kredit, den staatlich festgelegten Betrag nicht übersteigt und vorausgesetzt, dass der Kredit nicht aus einer wiederholten Verletzung der Einzahlungsverpflichtung bezüglich derselben Abgabe stammt. Der oben genannte Betrag stellt auch die Grenze dar, unter der Rückerstattungen von Landesabgaben nicht durchgeführt werden.“
(5) Artikel 45 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 29. Jänner 2002, Nr. 1, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„3. Der in Absatz 2 vorgesehene Betrag stellt auch die Grenze dar, unter der die Zwangseintreibung der Kredite, die Einnahmen betreffen, die nichtsteuerlicher Natur sind, nicht eingeleitet wird, vorausgesetzt, dass der Kredit nicht aus einer wiederholten unterlassenen Zahlung derselben Einnahme entstanden ist.“