1. Im Sinne des Artikel 23, Absätze 4, 5, 6 und 7 des Dekretes des Präsidenten der Region vom 19. April 2007, Nr. 6/L, können ab dem 15. September 2011, die Planskizzen der Unterteilung von Gebäuden in materielle Anteile gemäß Artikel 74 des neuen Textes des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes, in geltender Fassung, wie er dem K.D. vom 28. März 1929, Nr. 499, beigefügt ist, die Grundbuchsgesuchen beigefügt sind und sich auf Katastralgemeinden beziehen, die auf EDV umgestellt sind, in digitalem Format vorgelegt werden und müssen ab dem 2. Jänner 2012 auf diese Weise vorgelegt werden.
2. Die Vorlage der Planskizzen in digitalem Format erfolgt mittels CD/DVD oder USB-Stick. Es ist dem Amt überlassen, ob es die genannten Datenträger zurückbehält oder nicht.
3. Die Datei, der die Planskizze beigefügt ist, muss mit einer digitalen Unterschrift versehen werden.
4. Die Planskizzen von noch nicht auf EDV umgestellten Katastralgemeinden sind wie bisher in Papierform vorzulegen, bis nicht das umgestellte Grundbuch der entsprechenden Katastralgemeinde im Sinne des Artikel 24 des R.G. vom 14. August 1999, Nr. 4, eröffnet wird.