1. Der Direktor/Die Direktorin der Agentur
a) ist gesetzlicher Vertreter der Agentur,
b) sorgt für die Einberufung der Sitzungen des Lenkungs- und Koordinierungsbeirats, übernimmt den Vorsitz und legt die Tagesordnung fest,
c) unterbreitet der Landesregierung zur Genehmigung das Dreijahresprogramm, in dem die Ziele, Prioritäten und Ressourcen sowie der Personalbedarf der Agentur festgelegt sind,
d) sorgt für den Abschluss der von Artikel 27 Absatz 5 des Landesgesetzes Nr. 15/2011 vorgesehenen Vereinbarung und legt den Beitritt für die Nutzer/die beigetretenen Nutzer fest,
e) trifft die nötigen Maßnahmen zur Umsetzung der institutionellen Aufgaben und zur Verwaltung der Agentur,
f) legt die allgemeinen Kriterien für die Beauftragung der Fachpersonen fest und schließt die Verträge und Vereinbarungen mit Körperschaften, Einrichtungen und Unternehmen ab,
g) erfüllt sämtliche weiter Aufgaben, die notwendig sind, damit die Agentur gut arbeiten kann.
2. Der Direktor/Die Direktorin hat die Aufgaben und Funktionen einer Führungskraft im Sinne der Bestimmungen laut I. Abschnitt des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, in geltender Fassung.
3. Dem Direktor/Der Direktorin der Agentur obliegen die folgenden Aufgaben:
a) erstellt die Unterlagen für die Sitzungen des Lenkungs- und Koordinierungsbeirats,
b) übernimmt die verwaltungsmäßige, buchhalterische und steuerliche Führung der Agentur,
c) erstellt den Haushaltsvoranschlag und die Abschlussrechnung und bereitet die Maßnahmen zur Änderung des Haushalts vor,
d) unterzeichnet die Zahlungsanweisungen und Einhebungsanweisungen,
e) genehmigt die Geschäftsordnungen betreffend den Ablauf und die Realisierung der institutionellen Aufgaben sowie die Verwaltung der Agentur,
f) überwacht und koordiniert die Tätigkeit der Bereiche und Strukturen der Agentur und der Verantwortlichen für die Verwaltungsverfahren, auch mit Ersatzbefugnis bei Untätigkeit,
g) koordiniert und arbeitet mit den Nutzern/beigetretenen Nutzern der Agentur zusammen.
4. Ist der Direktor/die Direktorin abwesend oder vorübergehend verhindert, so übernimmt die entsprechenden Befugnisse ein Beamter/eine Beamtin der Agentur, der bzw. die vom Direktor/der Direktorin ernannt wird.