(1) Artikel 1/ter Absatz 3 des Landesgesetzes vom 16. Juli 2008, Nr. 5, erhält folgende Fassung:
„3. Nach Anhören des Landesschulrates legt die Landesregierung den Beginn, das Ende und die Unterbrechungen der Bildungstätigkeit in den Kindergärten und der Unterrichtszeit in den Schulen der Unter- und Oberstufe fest und erlässt Richtlinien für die Verteilung der Unterrichtszeit und zu den unterrichtsbegleitenden Veranstaltungen, einschließlich des Austausches von Schülern und Schülerinnen. Aufrecht bleibt die organisatorische Autonomie der Schulen laut Artikel 7 Absätze 3 und 4 des Landesgesetzes vom 29. Juni 2000, Nr. 12.“
(1) Artikel 7 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 29. Juni 2000, Nr. 12, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„4. Der Stundenplan des gesamten Curriculums wie auch jener der einzelnen Fächer und Tätigkeiten wird flexibel, auch im Rahmen einer mehrwöchigen Planung, eingeteilt. Aufrecht bleiben die Jahresstundenkontingente der einzelnen obligatorischen Fächer und Tätigkeiten und die Verteilung der Unterrichtsstunden auf fünf Wochentage, außer die Landesregierung ermächtigt die Verteilung der Unterrichtsstunden auf sechs Wochentage.“
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Kundmachung im Amtsblatt der Region in Kraft.
Dieses Gesetz wird im Amtsblatt der Region kundgemacht. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.